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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

(3) Welche Rechte stehen dem Verbraucher im Falle eines Mangels am<br />

Bauwerk über die unter Punkt (2) genannten hinaus <strong>zu</strong>, wenn den<br />

Unternehmer ein Verschulden trifft?<br />

Orientierungshilfe: Anspruch auf Schadensersatz? In welchem Umfang?<br />

Der Naturalrestitutionsanspruch <strong>des</strong> Bauunternehmers kann auch ohne Nachweis<br />

<strong>des</strong> Verschuldens durch einen Schadensersatzanspruch für Zinsen nach Art. 1153<br />

ff. C.civ. und Schadensersatz für Nut<strong>zu</strong>ngsausfall komplettiert werden.<br />

Der Nachweis <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Unternehmers kann nur <strong>zu</strong>sätzliche<br />

konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche auslösen, die aber von wenig<br />

praktischem Interesse sind, da auch immaterielle Schäden nach der werkvertragsrechtlichen<br />

Bauunternehmerhaftung ersetzt werden können.<br />

(4) Verliert der Verbraucher seine Rechte, wenn er nach Fertigstellung <strong>des</strong><br />

Bauwerks im Zeitpunkt einer etwaigen Akzeptanz (s.o. Teil C II.1.b.) wegen<br />

sichtbarer Mängel keinen Vorbehalt erklärt? Wenn ja: Gilt dies auch im<br />

Falle einer Akzeptanzfiktion?<br />

Ja. Normalerweise verliert der Auftraggeber seine Rechte, wenn er nach<br />

Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks bei der Abnahme wegen sichtbarer Mängel keinen<br />

Vorbehalt erklärt hat. Allerdings gelten hierfür einige Einschränkungen.<br />

Soweit der Mangel zwar im Zeitpunkt der Abnahme sichtbar war, aber <strong>zu</strong> diesem<br />

Zeitpunkt als unerheblich und von untergeordneter Bedeutung erschien und sich<br />

erst später als unerwartet schwerer Schaden herausstellte, verliert der Verbraucher<br />

nicht seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Schadensbeseitigung.<br />

Allerdings ist der Anspruch <strong>des</strong> Auftraggebers dagegen dann ausgeschlossen,<br />

wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Auftraggeber einen bestimmten<br />

Mangel, der einen Schaden ausgelöst hat, <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Annahme kannte (weil<br />

er z.B. von dem Architekten darauf hingewiesen worden ist), der Mangel also in<br />

diesem Fall nicht versteckt war.<br />

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