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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Schadenseintritt auf höhere Gewalt, auf ein Verschulden <strong>des</strong> Auftraggebers oder<br />

das eines Dritten <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen ist.<br />

Indem die französische Rechtsordnung statt <strong>des</strong> Mangels im Zeitpunkt der<br />

Abnahme den Schaden im Zeitpunkt der Klage in den Mittelpunkt gestellt hat, hat<br />

sie im Bereich <strong>des</strong> Baurechts eine Lage geschaffen, die dem deutschen § 476 BGB<br />

<strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t entspricht oder sogar <strong>zu</strong>gunsten <strong>des</strong> Bestellers noch darüber hinausgeht.<br />

(d) Niederlande<br />

Grundsätzlich hat der Auftraggeber als Kläger das Bestehen eines Mangels nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

Ist <strong>zu</strong> seinen Gunsten aber die GIW-Garantie abgeschlossen worden, so<br />

reicht es aus, dass er die Existenz eines Mangels in plausibler Form behauptet. Im<br />

Rahmen der Garantie obliegt es dann der Gegenseite, den Beweis dafür <strong>zu</strong> führen,<br />

dass das Bauwerk bei Gebäudeübergabe keinen Mangel aufwies.<br />

(e) Schweiz<br />

Die schweizerische Rechtslage entspricht der deutschen: Der Auftraggeber hat die<br />

Existenz eines Mangels im Zeitpunkt <strong>des</strong> Gefahrübergangs dar<strong>zu</strong>legen und <strong>zu</strong> beweisen.<br />

Dann wird das Verschulden <strong>des</strong> Unternehmers, das allerdings nur für den<br />

Ersatz der Mangelfolgeschäden relevant ist, widerleglich vermutet.<br />

Bemerkenswerterweise weicht die SIA-Norm 118 von dieser dispositiven Regel<br />

<strong>zu</strong>gunsten <strong>des</strong> Auftraggebers ab. Art. 174 Abs. 3 kehrt die Beweislast für die<br />

Existenz eines Mangels in den ersten zwei Jahren nach Gebäudeübergabe um. In<br />

diesem Zeitraum trifft den Unternehmer die Beweislast dafür, dass ein behaupteter<br />

Mangel in Wirklichkeit nicht existiert.<br />

(7) KURZRESÜMEE<br />

In allen hier untersuchten Rechtsordnungen sind Streitigkeiten um Gewährleistungsansprüche<br />

an der Tagesordnung. Während in Deutschland aber häufig schon<br />

darum gestritten wird, was vertraglich geschuldet ist, ist diese Streitfrage in<br />

Frankreich und in den Niederlanden aufgrund der dort üblichen detaillierten<br />

Leistungsbeschreibungen eher selten Gegenstand von Gerichtsverhandlungen (vgl.<br />

da<strong>zu</strong> bereits oben S. 28 und 29). In diesen Ländern ist Hauptstreitpunkt in aller<br />

Regel der tatsächliche Gebäude<strong>zu</strong>stand. Die <strong>zu</strong>r Klärung dieser Tatsachenfrage<br />

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