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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

(d) Niederlande<br />

Auch der in den Niederlanden gebräuchliche kombinierte Musterkauf- und Bauvertrag<br />

sieht unterschiedliche Gewährleistungsfristen vor. Die Länge der Gewährleistungsfrist<br />

hängt von der Art <strong>des</strong> Mangels ab:<br />

Innerhalb der ersten sechs Monate nach Gebäudefertigstellung hat der Bauunternehmer<br />

sämtliche Mängel <strong>zu</strong> beseitigen.<br />

Für versteckte Mängel beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, im<br />

Falle eines schweren Mangels verlängert sie sich aber auf 20 Jahre.<br />

Das niederländische Zivilgesetzbuch sieht für Abweichungen von der vertraglich<br />

vereinbarten Beschaffenheit in Art. 7:761 eine zwanzigjährige Gewährleistungsfrist<br />

vor.<br />

Sobald der Auftraggeber innerhalb dieser Frist einen Mangel entdeckt, unterliegt er,<br />

wie bereits erörtert, einer Rügeobliegenheit. Kommt er dieser Rügeobliegenheit<br />

nach, so verjähren die Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf den gerügten<br />

Mangel zwei Jahre nach der Rüge.<br />

(e) Schweiz<br />

In der Schweiz beträgt die Gewährleistungsfrist gem. Art. 371 Abs. 2 OR fünf Jahre,<br />

beginnend mit der Gebäudeübergabe. Für besonders wichtige Elemente eines<br />

Bauwerkes ist es allerdings üblich, diese Gewährleistungsfrist vertraglich auf 10<br />

Jahre aus<strong>zu</strong>dehnen.<br />

(6) BEWEISLASTVERTEILUNG<br />

(a) Deutschland<br />

Nach Abnahme <strong>des</strong> Bauwerks trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels<br />

den Besteller. Diese Regelung wird vom „Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband“ in<br />

seiner Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts kritisiert.<br />

Sie könne da<strong>zu</strong> führen, dass die beweispflichtigen Verbraucher durch das Beschaffen<br />

teurer Gutachten wirtschaftlich überfordert würden und dadurch <strong>zu</strong><br />

unvorteilhaften Vergleichen gezwungen seien bzw. von Klagen absehen müssten.<br />

Der Verband schlägt daher vor, dass bei Verbraucherbauverträgen der Unter­<br />

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