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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Nur soweit diese Änderungen schriftlich durch den Auftraggeber genehmigt worden<br />

sind, können sie Anlass <strong>zu</strong> einer Preiserhöhung im Falle von Pauschalpreisvereinbarungen<br />

geben. Ansonsten gilt der vereinbarte Preis als unwiderrufbar.<br />

Eine Anpassung <strong>des</strong> Preises ist bei Werkverträgen, die keine Pauschalpreisvereinbarung<br />

enthalten und bei Übernehmerverträgen in den genannten Grenzen<br />

möglich.<br />

¾ dass <strong>zu</strong>sätzliche Leistungen erforderlich sind?<br />

Orientierungshilfe: Hat der Auftragnehmer ein einseitiges Leistungsänderungsrecht?<br />

Hat umgekehrt der Verbraucher ein Änderungs- und Ergän<strong>zu</strong>ngsrecht? Wie<br />

ist dann das Problem der erforderlichen Mehrvergütung geregelt?<br />

Erforderliche <strong>zu</strong>sätzliche Leistungen, die nicht in dem Plan, der Grundlage <strong>des</strong><br />

Pauschalpreises war, vorgesehen waren, können bei einer Pauschalpreis­<br />

vereinbarung grundsätzlich nicht <strong>zu</strong>sätzlich in Rechnung gestellt werden.<br />

Der Unternehmer, dem Irrtümer bei der Bestimmung <strong>des</strong> Preises unterlaufen sind,<br />

bleibt trotzdem an den vereinbarten Festpreis gebunden. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung rechtfertigt die Tatsache, dass sich aufwendige Arbeiten für die<br />

Stabilität und Solidität <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> erst nachträglich als erforderlich<br />

herausgestellt haben, die der Bauunternehmer nicht bei der Ausarbeitung <strong>des</strong><br />

Projektes vorgesehen hat, keine Preiserhöhung. 512<br />

Auch für den Bauunternehmer unvorhersehbare Umstände führen nicht <strong>zu</strong> einer<br />

Änderung der Pauschalpreisvereinbarung. 513<br />

Der Auftragnehmer hat kein einseitiges Leistungsänderungsrecht.<br />

Der Auftraggeber dagegen hat ein Änderungs- und Ergän<strong>zu</strong>ngsrecht. Bei einem<br />

Bauvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung nach einem genehmigten Plan, wie z.B.<br />

beim Bau eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit Lieferung eines Plans, erfolgt<br />

jedoch durch die Ausübung <strong>des</strong> Änderungs- und Ergän<strong>zu</strong>ngsrechts unter<br />

Umständen eine Vertragsänderung.<br />

512<br />

Cass. 3e civ., 21 janvier 1981, RDI 1981, S.511, observations Ph. Malinvaud et B. Boubli; Cass.<br />

3e civ., 6 mai 1998, n°96-12.738, Bull. civ. III, n°94, RDI 1998, S. 377, observations B. Boubli.<br />

513<br />

Cass. 3e civ., 20 novembre 2002, n° 00-14.423, Bull. civ. III, n°230, RDI 2003, S.60, observations<br />

B. Boubli.<br />

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