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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Die Parteien, die ihren Vertrag nicht der AFNOR Norm unterstellt haben, können<br />

dagegen die Anwendbarkeit <strong>des</strong> Art. 1794 C.civ. ausdrücklich ausschließen, da<br />

dieser nicht zwingen<strong>des</strong> Recht ist. Sie können z.B. vereinbaren, dass der Auftraggeber<br />

im Falle einer vorzeitigen Kündigung <strong>des</strong> Vertrags eine pauschale Vertragsstrafe<br />

in Höhe von 20% <strong>des</strong> Gesamtauftragsvolumens zahlt. 520<br />

Das Recht auf einseitige Vertragskündigung besteht nicht mehr, wenn die<br />

Bauarbeiten fast abgeschlossen sind. 521<br />

3. Gefahrtragung<br />

a. Wie ist die Rechtslage, wenn ein bereits errichtetes Teilwerk vor<br />

Fertigstellung <strong>des</strong> gesamten Baus durch Umstände zerstört wird, die<br />

außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen?<br />

¾ Hat der Verbraucher die bereits ausgeführten Leistungen <strong>zu</strong> vergüten (Preis­<br />

gefahr)?<br />

¾ Hat der Verbraucher einen Anspruch auf Neuerrichtung (Leistungsgefahr)?<br />

Soweit der Werkunternehmer die Materialien für den Bau liefert, trägt er nach Art.<br />

1788 C.civ. bei dem Werkvertrag auch das Risiko <strong>des</strong> <strong>zu</strong>fälligen Untergangs eines<br />

bereits errichteten Teilwerks mit Ausnahme der Fälle <strong>des</strong> Annahmever<strong>zu</strong>gs <strong>des</strong><br />

Auftraggebers., Der Unternehmer trägt das Haftungsrisiko für den Verlust <strong>des</strong><br />

Werkes z.B. durch höhere Gewalt, wie z.B. eine kriminelle Explosion, bis <strong>zu</strong>r<br />

Mahnung <strong>des</strong> Auftraggebers das Werk ab<strong>zu</strong>nehmen. 522<br />

Der Auftraggeber hat dann die vom Unternehmer bereits ausgeführten Leistungen<br />

nicht <strong>zu</strong> vergüten. Soweit er jedoch schon Teilleistungen vergütet hat, die zerstört<br />

worden sind, hat der Unternehmer diese Vergütungen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen. Der<br />

Auftrageber hat allerdings nur einen Rückerstattungsanspruch aber keinen<br />

Anspruch auf Neuerrichtung. Der Unternehmer hat jedoch ein Wahlrecht zwischen<br />

520<br />

CA Paris, 29 octobre 1992, D.1993, IR, S.37; RDI 1993, S.78, observations Ph. Malinvaud et B.<br />

Boubli.<br />

521<br />

Cass. 3e civ., 7 février 1976, Bull. civ. III, n°69.<br />

522<br />

Cass. 3e civ., 19 février 1986, Bull. civ. III, n°10; RDI 1986, S.362 observations Ph. Malinvaud et<br />

B. Boubli.<br />

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