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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

trächtigen, dass es nicht <strong>zu</strong> seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch genutzt<br />

werden kann“ 526 .<br />

Der Grund für die Entstehung <strong>des</strong> Schadens spielt seit der Reform bei der<br />

Baumängelhaftung keine Rolle mehr. Es handelt sich um eine objektive Haftung und<br />

es kommt daher nur auf den entstandenen Schaden an. Der Bauunternehmer muss<br />

auch keine Kenntnis von den Mängeln gehabt haben, wenn es Mängel gab. Seine<br />

Verantwortlichkeit für den Schaden wird vermutet und kann nur durch einen<br />

außerhalb seiner Sphäre liegenden Grund oder höhere Gewalt ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Die von der Haftung gedeckten Schäden können sowohl die Substanz <strong>des</strong> Werkes<br />

oder eines Teiles davon als auch seine Funktionsfähigkeit betreffen.<br />

Eine besondere Haftung ergibt sich nach Art. L.111-11 CCH für Geräuschisolationsmängel.<br />

Wohngebäude müssen bestimmte Normen betreffend der Geräuschisolation<br />

einhalten. Die Arbeiten bezüglich der Geräuschisolation unterliegen nach<br />

Art. 1792-6 der einjährigen Garantie der ordnungsgemäßen Fertigstellung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong>.<br />

¾ Wie wird die vertraglich geschuldete Beschaffenheit <strong>des</strong> Bauwerks<br />

festgestellt?<br />

Nach der neuen Formulierung der Bauunternehmerhaftung <strong>des</strong> Art. 1792 C.civ.<br />

kommt es, wie oben gesagt, nicht mehr auf den Grund für den Schadenseintritt,<br />

sondern nur noch auf den Schaden selbst an. Die frühere Unterscheidung <strong>des</strong><br />

französischen Rechts zwischen Mängelhaftung und Nichterfüllung <strong>des</strong> Vertrags,<br />

weil das Werk die vertraglich geschuldete Beschaffenheit nicht aufweist, hat daher<br />

an Interesse verloren.<br />

Die Rechtssprechung wendet nunmehr auch bei Fehlen der vertraglich<br />

geschuldeten Beschaffenheit <strong>des</strong> Bauwerks die allgemeine Bauunternehmerhaftung<br />

nach Art. 1792 C.civ. an, soweit der Schaden die erforderliche Schwere aufweist,<br />

526<br />

„Tout constructeur d’un ouvrage est responsable de plein droit […] <strong>des</strong> dommages, même<br />

résultant d’un vice de sol, qui compromettent la solidité de l’ouvrage ou qui, l’affectent dans l’un<br />

de ses eléments constitutifs ou l’un de ses éléments d’équipement, le rendent impropre à sa<br />

<strong>des</strong>tination.“<br />

301

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