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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Nach Art. L. 231-7 Abs. 2 CCH ist außerdem jede Klausel verboten, durch die der<br />

Auftraggeber dem Unternehmer eine Vollmacht erteilt, direkt ohne Nachweis <strong>des</strong><br />

Baufortschritts insgesamt oder teilweise Summen aus dem Finanzierungsdarlehen<br />

<strong>des</strong> Baus <strong>zu</strong> erhalten.<br />

C. Ausgestaltung <strong>des</strong> Verbraucherschutzes<br />

Hinweis: Falls es in Ihrem Land keinen speziellen Verbraucherschutz im Bereich<br />

<strong>des</strong> privaten Baurechts gibt, können Sie <strong>zu</strong>r Bearbeitung <strong>des</strong> folgenden Teils das<br />

Wort „Verbraucher“ jeweils durch „Auftraggeber“ und das Wort „Verbraucher­<br />

bauvertrag“ jeweils durch „Bauvertrag“ ersetzen.<br />

I. Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers bei Vertragsschluss<br />

1. Formerfordernisse<br />

¾ Sind bei Abschluss eines Verbraucherbauvertrags bestimmte Form­<br />

erfordernisse <strong>zu</strong> beachten? Wenn ja: Zu welchem Zweck?<br />

Jeder Bauvertrag bezüglich eines Gebäu<strong>des</strong> mit hauptsächlicher oder teilweiser<br />

Wohnnut<strong>zu</strong>ng muss schriftlich geschlossen werden.<br />

Die Formerfordernisse variieren allerdings für die verschiedenen unter A I.1.<br />

genannten Vertragstypen:<br />

Für den Bauvertrag eines Ein- oder Zweifamilienhauses wird ein privatschriftlicher<br />

Vertrag verlangt, der nach Art. L.231-9 und L.232-2 CCH per Einschreibebrief mit<br />

Rückschein einschließlich einer Informationsschrift mit zwingenden Angaben an den<br />

Auftraggeber übersendet werden muss.<br />

Der Übernehmerbauvertrag verlangt dagegen nach Art. L.213-1 CCH eine notarielle<br />

Beurkundung und eine Veröffentlichung <strong>des</strong> Vertrags im Immobilienregister nach<br />

Art. 1831-3 C.civ. um Dritten gegenüber wirksam <strong>zu</strong> sein. Die notarielle Beurkundung<br />

ist jedoch nur für die Veröffentlichung erforderlich. Der Vertrag selbst ist<br />

auch in privatschriftlicher Form wirksam.<br />

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