28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

3. Widerrufsrecht<br />

a. Deutschland<br />

Abgesehen von besonderen Situationen, wie z.B. dem täuschungsbedingten Vertragsschluss,<br />

hat der Verbraucher keine Möglichkeit, sich in solch einer Weise vom<br />

Vertrag <strong>zu</strong> lösen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der bestünde, wenn niemals<br />

ein Vertrag geschlossen worden wäre. Da mit den in Bauverträgen in aller<br />

Regel vorgesehenen Abschlagszahlungen kein Zahlungsaufschub verbunden ist,<br />

sondern die gesetzlich vorgesehene Fälligkeit zeitlich nach vorne verlegt wird, greift<br />

auch nicht das speziell für Teilzahlungsgeschäfte vorgesehene Widerrufsrecht. 67 Es<br />

gibt allerdings den Vorschlag, de lege ferenda Verbrauchern nach Abschluss eines<br />

Bauvertrages ein Widerrufsrecht i.S.v. § 355 BGB <strong>zu</strong> gewähren. 68<br />

b. England<br />

Für die Beurteilung <strong>des</strong> soeben vorgestellten Vorschlags kann auf englische Erfahrungen<br />

nicht <strong>zu</strong>rückgegriffen werden. Denn das englische Recht kennt für Ver­<br />

braucherbauverträge wie das derzeit geltende deutsche Recht kein spezielles<br />

Widerrufsrecht.<br />

c. Frankreich<br />

Der französische Gesetzgeber hat sich demgegenüber dafür entschieden, Perso­<br />

nen, die einen Bauvertrag ohne direkten Be<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong> ihrer beruflichen oder geschäftlichen<br />

Tätigkeit schließen, eine Bedenkzeit ein<strong>zu</strong>räumen, indem er ihnen die<br />

Möglichkeit gegeben hat, den Eintritt der vertraglichen Bindung auch noch nach<br />

Abgabe ihrer Vertrags<strong>zu</strong>stimmung <strong>zu</strong> verhindern. Gem. Art. L. 271-1 CCH wird ein<br />

Bauvertrag zwischen einem Unternehmer und einem sog. „nicht professionellen<br />

Auftraggeber“ über ein Gebäude, das <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t auch <strong>zu</strong> Wohnzwecken genutzt<br />

werden soll, erst nach Ablauf einer Widerrufsfrist von 7 Tagen wirksam.<br />

67 BGHZ 165, 325.<br />

68 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 6,<br />

wenngleich an dieser Stelle nur als Sanktion für die Verlet<strong>zu</strong>ng von Informationspflichten angedacht.<br />

Die Stellungnahme ist abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_<br />

bmj_reformbedarf_2005.pdf<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!