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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

6. Absicherung künftiger Werklohnforderungen<br />

Bei der Schaffung interessengerechter Regelungen ist freilich nicht nur an die<br />

Absicherung <strong>des</strong> Auftraggebers im Insolvenzfall <strong>des</strong> Bauunternehmers, sondern<br />

auch an den umgekehrten Fall <strong>zu</strong> denken. Gerade kleine und mittelständische<br />

Bauunternehmen leiden unter den Zahlungsrückständen ihrer Vertragspartner. Vor<br />

diesem Hintergrund soll mit dem Forderungssicherungsgesetz die Regelung <strong>zu</strong>r<br />

Bauhandwerkersicherung in § 648a BGB verschärft werden. Ausgenommen vom<br />

Anwendungsbereich dieser Regelung bleiben aber weiterhin Bauverträge, die eine<br />

natürliche Person <strong>zu</strong>r Errichtung eines Einfamilienhauses schließt. Auch das<br />

Bauforderungssicherungsgesetz wird für un<strong>zu</strong>reichend gehalten. Vor diesem Hintergrund<br />

hat der 1. Deutsche Baugerichtstag empfohlen, ausländische Modelle <strong>zu</strong>r<br />

Absicherung <strong>des</strong> Bauunternehmers <strong>zu</strong> prüfen. 283<br />

Die rechtsvergleichende <strong>Untersuchung</strong> der französischen Rechtsordnung hat einen<br />

Weg aufgezeigt, der auch bei solchen Bauverträgen den Bauunternehmer absichert,<br />

ohne die Interessen <strong>des</strong> Verbrauchers unangemessen <strong>zu</strong> beschneiden: Nach<br />

französischem Recht ist eine Bank, die ein Bauvorhaben finanziert, verpflichtet, die<br />

Darlehensvaluta unmittelbar an den Bauunternehmer aus<strong>zu</strong>kehren.<br />

Eine derartige Einbindung der Banken wäre für das deutsche Recht allerdings in<br />

den Fällen, in denen der Bauvertrag mit einem Immobilienerwerb einhergeht,<br />

systemfremd, weil das Gesetz – namentlich in § 358 Abs. 3 S. 3 BGB – bewusst<br />

vom Prinzip der Trennung von Immobilienfinanzierung und finanziertem Geschäft<br />

ausgeht. Diese – im Interesse der Entlastung der Banken von den Risiken <strong>des</strong><br />

finanzierten Geschäfts und damit im Interesse günstiger Baufinanzierungszinsen<br />

bestehende – Regelung darf durch die Schaffung anderer Regelungen nicht<br />

konterkariert werden. § 358 Abs. 3 S. 3 BGB bezieht sich aber nur auf Verträge, die<br />

<strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t auch einen Immobilienerwerb betreffen, also im Bereich der Bauverträge<br />

nur den Bauträgervertrag. Bauträger bedürfen aber ohnehin keiner besonderen<br />

Sicherung ihrer künftigen Werklohnforderungen, weil sie das Bauwerk auf ihrem<br />

eigenen Grundstück errichten. Leistet der Auftraggeber keine Zahlungen, so kann<br />

283 Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises I <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akI-neu.pdf.<br />

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