28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

leistungspflichtig. Die Grundidee von Abschlagszahlungen besteht darin, die Last<br />

dieser wirtschaftlichen Vorleistungspflicht <strong>zu</strong> reduzieren. Eine solche Veränderung<br />

der gesetzlichen Regelung ist bei großvolumigen Werkverträgen, deren Durchführung<br />

sich über einen längeren Zeitraum erstreckt – also bei den meisten<br />

Bauverträgen – grundsätzlich interessengerecht. Abgesehen von Bauträgerverträgen,<br />

für die in der MaBV Sonderregelung bestehen, sind Abschlagszahlungen für<br />

den Auftraggeber auch ungefährlich, solange der Wert <strong>des</strong> auf seinem Grundstück<br />

errichteten Gebäudeteils dem Betrag der Abschlagszahlung entspricht. Unvertretbare<br />

Risiken entstehen für den Auftraggeber erst dann, wenn die wirtschaftliche<br />

Vorleistungspflicht <strong>des</strong> Unternehmers nicht nur reduziert, sondern gänzlich aufgehoben<br />

und in eine Vorleistungspflicht <strong>des</strong> Auftraggebers umgewandelt wird. Die<br />

Problematik liegt nun darin, dass Verbraucher in aller Regel nicht den Wert<br />

einzelner Bauabschnitte einschätzen können. Sie verlassen sich auf die Angaben<br />

<strong>des</strong> Bauunternehmers und sind somit dem Risiko versteckter Vorleistungen im<br />

Gewande von Abschlagszahlungen ausgesetzt.<br />

Dies spricht dafür, für alle Verbraucherbauverträge Obergrenzen für Abschlagszahlungsvereinbarungen<br />

fest<strong>zu</strong>legen. Die rechtsvergleichende <strong>Untersuchung</strong> hat<br />

aufgezeigt, dass der französische Gesetzgeber diesen Weg bereits beschritten hat.<br />

Anders sind wiederum die Niederlande vorgegangen: Dort findet sich eine detaillierte<br />

Abschlagszahlungsregelung in dem Modellvertrag, der in der weit über­<br />

wiegenden Anzahl von Verbraucherbauverträgen Verwendung findet.<br />

Dieser zweite Weg erscheint ausreichend, vorausgesetzt das entsprechende<br />

Musterklauselwerk findet in der Praxis Beachtung. Auf diese Weise würde auch den<br />

vom ersten Baugerichtstag gegen eine gesetzliche Regelung geäußerten Bedenken<br />

Rechnung getragen. 285<br />

Ein Sonderproblem stellt der Bauträgervertrag dar. Nach dem klassischen, in<br />

Deutschland derzeit üblichen Modell leistet der Besteller bereits Zahlungen, ohne<br />

Eigentum an dem Baugrundstück und den auf ihm errichteten Gebäudeteilen <strong>zu</strong><br />

erlangen. Sein Eigentumsübertragungsanspruch ist zwar durch eine Vormerkung<br />

gesichert. Dieser Mechanismus bedeutet für den Besteller im Vergleich <strong>zu</strong> einer<br />

285 Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises V <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akV-neu.pdf.<br />

146

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!