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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

einem Schiedsrichter entschieden werden. In diesem Zusammenhang erkennt das<br />

englische Recht den Gedanken der „wesentlichen Erfüllung“ an (vgl. Hoenig v.<br />

Isaacs [1952] 2 All ER 176; Bolton v. Mahadeva [1972] 1 WLR 1009). Professor<br />

Beatson beschreibt diese Rechtsfigur wie folgt: „Ein Gericht wird die wesentliche<br />

Vertragserfüllung feststellen, wenn diese nur gering von der vereinbarten<br />

Leistungsbeschreibung abweicht und wenn die Kosten für die Fehlerbehebung<br />

verglichen mit der vereinbarten Vergütung nicht unangemessen hoch sind“<br />

(Beatson, J., Anson’s Law of Contract, 28th edn, OUP: Oxford, 2002, p.513). In<br />

Hoenig v. Isaacs betrugen die Kosten der Fehlerbehebung 7,3 % der vereinbarten<br />

Vergütung. Das Gericht entschied, dass der Vertrag im Wesentlichen erfüllt wurde.<br />

In Bolton v. Mahadeva hätte die Mängelbeseitigung 31 % <strong>des</strong> vereinbarten<br />

Werkpreises gekostet; das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nicht im<br />

Wesentlichen erfüllt worden war.<br />

Falls ein Modellvertrag genutzt wird, beantwortet der Architekt - wie bereits oben<br />

erwähnt - die Frage der Vertragserfüllung, indem er die „Bescheinigung der<br />

Fertigstellung” entweder ausstellt oder verweigert und eine Liste von Nach­<br />

besserungen erstellt, die vorgenommen werden müssen. Innerhalb einer angemessenen<br />

Zeit nach Besitzergreifung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> darf der Besteller bestimmte<br />

Punkte dieser „Mängelliste“ hin<strong>zu</strong>fügen, falls und wenn er mangelhafte<br />

Ausführungen, Funktionsstörungen usw. entdeckt.<br />

Es steht dem Besteller frei, die Teilfertigstellung, die keine wesentliche Erfüllung ist,<br />

<strong>zu</strong> akzeptieren und den Unternehmer von seinen Pflichten frei<strong>zu</strong>stellen, dafür aber<br />

nur einen entsprechend geminderten Preis <strong>zu</strong> zahlen. Es ist allerdings nicht<br />

ersichtlich, warum der Besteller dies wollen könnte. Der Besteller hat bei Nichtfertigstellung<br />

der Arbeiten einen Schadensersatzanspruch gegen die vertragsbrüchige<br />

Partei, der auch auf Folgeschäden gerichtet ist. Somit kann eine Lösung<br />

gefunden werden, ohne dass der Besteller das Teilwerk akzeptiert.<br />

Da das Gericht entscheiden kann, ob der Vertrag im Wesentlichen erfüllt wurde, ist<br />

eine ausdrückliche „Akzeptanz” entbehrlich; folglich gibt es in dieser Hinsicht auch<br />

keine Fiktion.<br />

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