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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

erforderlich ist, <strong>zu</strong>rückbehalten dürfen. Auf diese Weise wird § 632a BGB den<br />

Regelungen der VOB/B angeglichen (siehe da<strong>zu</strong> sogleich folgen Unterpunkt (2)).<br />

Zu guter Letzt sei auf eine Besonderheit bei Bauträgerverträgen hingewiesen: § 3<br />

Abs. 1 MaBV statuiert bestimmte gewerberechtliche Bedingungen, die erfüllt sein<br />

müssen, bevor der Unternehmer vom Auftraggeber Geld entgegennehmen darf.<br />

Praktische Relevanz entfalten diese Vorschriften aber in erster Linie, wenn vertraglich<br />

ein Ratenzahlungsplan vereinbart ist (daher ausführlich da<strong>zu</strong> sogleich unter<br />

Punkt (2)).<br />

(2) Falls derartige Voraus- oder Abschlagszahlungen gesetzlich nicht vorgesehen<br />

sind: Ist eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

<strong>des</strong> Unternehmers wirksam und üblich?<br />

Üblicherweise werden in der Praxis Regelungen vereinbart, die über die derzeitige<br />

Fassung von § 632a BGB hinausgehen.<br />

Bei Vereinbarung der VOB/B hat der Unternehmer gem. § 16 Nr. 1 dieses Klauselwerkes<br />

das Recht, Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen <strong>zu</strong> verlangen.<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng ist zwar immer die Vorlage einer nachprüfbaren Abschlagsrechnung<br />

für die in Rechnung gestellte Teilleistung. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen<br />

Abschlagsforderungen kann aber der Unternehmer nach seinem Ermessen<br />

festlegen.<br />

In Abweichung von dieser Musterklausel wird der Praxis jedoch empfohlen, die<br />

Fälligkeit der Abschlagszahlungen mittels der Angabe <strong>des</strong> jeweils erforderlichen<br />

Baufortschritts bereits im Vertrag <strong>zu</strong> bestimmen. 330<br />

Für Bauträgerverträge sind Sonderregelungen in der MaBV <strong>zu</strong> beachten. Diese<br />

Verordnung schränkt über die Statuierung gewerberechtlicher Entgegennahmeverbote<br />

die Privatautonomie bei der Ausgestaltung von Abschlagszahlungen in<br />

dreifacher Weise ein: Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag<br />

331 darf maximal sieben Raten vorsehen, muss die in der Verordnung<br />

vorgegebenen Zeitpunkte beachten und darf die dort genannten Ratenhöhen nicht<br />

330 INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar, 16. Aufl., Neuwied 2007, § 16 Nr. 1 Rn. 16.<br />

331 Genau genommen handelt es sich bei Bauträgerverträgen, die sich an den MaBV orientieren,<br />

nicht um Abschlags-, sondern um Vorauszahlungen. Vgl. Thode, ZNotP 2006, 208 ; s. auch unten<br />

S. 178.<br />

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