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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

verwirkt worden, so ist bei der Abnahme ein Vorbehalt <strong>zu</strong> erklären, um den<br />

entsprechenden Anspruch <strong>zu</strong> erhalten (Art. 160 Abs. 2 OR). Dies gilt sogar für die<br />

Akzeptanzfiktion (<strong>zu</strong>r Frage <strong>des</strong> Verlustes von Gewährleistungsansprüchen s. unten<br />

S. 102).<br />

(2) ERFORDERNIS EINER RECHNUNG<br />

(a) Deutschland<br />

Gem. § 641 Abs. 1 BGB wird der Werklohnanspruch im Zeitpunkt der Abnahme <strong>des</strong><br />

Werkes fällig. Nach herrschender Meinung ist die Erteilung einer Schlussrechnung<br />

keine Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng. 115<br />

Nach einem Vorschlag <strong>des</strong> Arbeitskreises „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“<br />

<strong>des</strong> Instituts für Baurecht in Freiburg sollte die Fälligkeit der Werklohnforderung<br />

generell von der Erteilung der Schlussrechnung abhängig gemacht werden.<br />

Abgelehnt wird in dem Freiburger Vorschlag allerdings ausdrücklich das<br />

weitergehende Erfordernis einer „prüfbaren“ Rechnung. 116<br />

Selbst unter der aktuellen Rechtslage befindet sich der Besteller aber vor Erhalt der<br />

Schlussrechnung grundsätzlich nicht in Zahlungsver<strong>zu</strong>g. Ver<strong>zu</strong>g setzt gem. § 286<br />

Abs. 4 BGB nämlich ein Vertretenmüssen und folglich nach § 276 Abs. 1 BGB ein<br />

Verschulden <strong>des</strong> Schuldners voraus. Kennt der Besteller mangels Schlussrechnung<br />

den exakten Rechnungsbetrag nicht, so kann ihm wegen <strong>des</strong> Ausbleibens der<br />

Zahlung aber auch kein Vorwurf gemacht werden. 117<br />

Als problematisch erweist sich hingegen § 641 Abs. 4 BGB. Dieser Norm <strong>zu</strong>folge<br />

hat der Besteller die in Geld festgesetzte Vergütung unabhängig vom Ver<strong>zu</strong>gseintritt<br />

ab dem Zeitpunkt der Abnahme mit einem Zinssatz von 4 % (vgl. § 246 BGB) <strong>zu</strong><br />

115 Nachdem der BGH dies in einer früheren Entscheidung nur für die Fälligkeit im Sinne der Verjährungsvorschriften<br />

entschieden hatte, hat er dies in jüngerer Zeit in allgemeiner Form formuliert:<br />

BGH vom 24. Feb. 2002, NJW 2002, 1567, 1568 unter II.2; vgl. auch MüchKomm/Busche, 4. Aufl.<br />

München 2005, § 641 Rn. 7; INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied<br />

2007, § 16 Rn. 14. Für einen Überblick über frühere in die entgegengesetzte Richtung gehende<br />

OLG-Entscheidungen s. bspw. WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008,<br />

Rn. 1370. Generell a.A. bspw. Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B, 16. Aufl. Köln 2007,<br />

Rn. 315, 322.<br />

116 Baurechtlicher Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V., Empfehlung Nr. 10,<br />

abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

117 INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 16 Rn. 14; MESSER­<br />

SCHMIDT/VOIT/Messerschmidt, Privates Baurecht, München 2008, § 641 BGB Rn. 73 f.<br />

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