28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Falls dies der Fall ist:<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

¾ Kann die erforderliche Akzeptanz nur in ausdrücklicher Form oder auch<br />

durch schlüssiges Verhalten erklärt werden?<br />

Obwohl es sich um ein einseitiges ausdrückliches Rechtsgeschäft <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

handelt, lässt die Rechtsprechung auch die Abnahme durch schlüssiges Verhalten<br />

<strong>zu</strong>. Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Akzeptanz <strong>des</strong> Werkes<br />

eindeutig ist. 471 Die Inbesitznahme <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> ist hierfür unabdingbar. 472 Zu­<br />

sätzlich muss der eindeutige Wille <strong>des</strong> Auftraggebers, das Werk ab<strong>zu</strong>nehmen, erkennbar<br />

sein. 473 Die Zahlung der Restsumme der Werklohnforderung ist hierfür ein<br />

Indiz. Die Abnahme ist in jedem Fall ein von der Fertigstellung der Arbeiten und der<br />

Inbesitznahme getrenntes Rechtsgeschäft, das nur aus der Sicht <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

<strong>zu</strong> beurteilen ist.<br />

Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten ist nicht möglich bei Verträgen über den<br />

Bau von Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern, da hierfür zwingend nach Art. L.231­<br />

6-IV CCH eine schriftliche Abnahme vorgesehen ist.<br />

Nein.<br />

¾ Sieht das Gesetz oder die Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine Fiktion<br />

dieser Akzeptanz vor?<br />

¾ In welchen Fällen kann die Akzeptanz <strong>des</strong> Bauwerks verweigert oder<br />

<strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t unter Vorbehalt erklärt werden (bspw. bei Mängeln)? Was sind die<br />

Rechtsfolgen einer solchen eingeschränkten Akzeptanz?<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Werk <strong>zu</strong> liefern, das den vertraglichen Vereinbarungen<br />

entspricht („conformité contractuelle“) und frei von Mängeln ist („obligation<br />

de résultat“). Ein entsprechender Vorbehalt kann und muss erklärt werden, wenn<br />

diese Pflicht nicht erfüllt wurde. Sämtliche Mängel und Abweichungen von vertraglich<br />

vorgesehenen Eigenschaften geben dem Auftraggeber das Recht, einen Vor­<br />

471 Cass. 3e civ., 12 octobre 1988, Bull. civ. III, n°137.<br />

472 Cass. 3e civ., 8 février 1995, n°93-11.o46, Men. TP, 21 avril 1995, S.53.<br />

473 Cass. 3e civ., 16 juillet 1987, Bull. civ.III, n°143, RDI 1987, S.454, observations Ph. Malinvaud et<br />

B. Boubli ; Cass. 3e civ., 23 avril 1986, Bull. civ. III, n°46, 47, RDI 1989,S.59, observations Ph.<br />

Malinvaud et B. Boubli.<br />

273

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!