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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

1). Dies ist jedoch bei Bauverträgen im Allgemeinen unüblich und bei Verbraucherbauverträgen<br />

im Speziellen höchst unwahrscheinlich.<br />

2. Möglichkeiten <strong>zu</strong>r Vertragsanpassung und -beendigung<br />

a. Bewältigung <strong>des</strong> Spannungsverhältnisses zwischen Planung und Realität<br />

(1) Wie ist die Rechtslage, wenn sich bei der Bauausführung herausstellt,<br />

¾ dass die vertraglich vereinbarte Menge der Baumaterialien nicht der tatsächlich<br />

benötigten Menge entspricht (Über- oder Unterschreitung)?<br />

Liegt eine Pauschalpreisvereinbarung vor, wie dies normalerweise der Fall ist,<br />

so geht es <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong> Unternehmers, wenn er mehr Material als vereinbart<br />

braucht. Wird weniger verwendet, so kommt dies aber dem Unternehmer <strong>zu</strong><br />

Gute.<br />

¾ dass die vertraglich vereinbarte Bauleisung nicht der tatsächlich erforder­<br />

lichen Bauleistung entspricht?<br />

Dieses Risiko trägt der Unternehmer.<br />

¾ dass <strong>zu</strong>sätzliche Leistungen erforderlich sind?<br />

Dieses Risiko trägt der Unternehmer.<br />

Orientierungshilfe: Hat der Auftragnehmer ein einseitiges Leistungsänderungsrecht?<br />

Hat umgekehrt der Verbraucher ein Änderungs­ und<br />

Ergän<strong>zu</strong>ngsrecht? Wie ist dann das Problem der erforderlichen Mehrvergütung<br />

geregelt?<br />

Der Unternehmer hat kein Recht, den Vertrag einseitig <strong>zu</strong> modifizieren. Vielmehr<br />

muss er wie vereinbart liefern. Nach den JCT-Modellverträgen (die nur selten von<br />

Verbrauchern verwendet werden) hat der Besteller das Recht, die Veränderung von<br />

Einzelheiten <strong>zu</strong> verlangen. Die notwendigen Arbeiten müssen vom Unternehmer<br />

ausgeführt werden. Allerdings muss der Besteller sie <strong>zu</strong> einem vom Architekten<br />

oder Gutachter festgelegten Wert vergüten. Verbraucher-Besteller müssen, da sie<br />

häufig keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben, verhandeln. Dieses Problem<br />

ist aber auf ihr eigenes Fehlverhalten <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen, da sie es für gewöhnlich<br />

versäumt haben, einen geeigneten Fachmann (Architekt/ Sachverständiger), der sie<br />

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