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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

(3) Ist der Verbraucher einem Anspruch <strong>des</strong> Unternehmers auf Sicherheitsleis­<br />

tung für künftige Werklohnzahlungen ausgesetzt, bspw. auf Einräumung<br />

einer Bauhandwerkersicherungshypothek, oder können die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen<br />

vorsehen?<br />

<strong>des</strong> Unternehmers eine solche Regelung<br />

¾ Wenn ja: Wie sind die entsprechenden Regelungen ausgestaltet?<br />

Für Bauverträge mit einem Wert über 12 000 € hat der Unternehmer nach Art. 1799­<br />

1 C.civ. einen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Nach dieser Vorschrift wird<br />

entweder, wenn der Auftraggeber den Bau durch Darlehen finanziert, das Darlehen<br />

direkt von dem Kreditinstitut an den Unternehmer geleistet, ohne dass die<br />

betreffenden Summen in das Vermögen <strong>des</strong> Auftraggebers fließen. Andernfalls<br />

muss der Auftraggeber <strong>zu</strong>gunsten <strong>des</strong> Unternehmers eine selbstschuldnerische<br />

Bürgschaft eines Kreditinstituts bestellen oder eine Hypothek auf das Gebäude<br />

nach Art. 2103-4 C.civ. eintragen lassen. Von der letzteren Sicherheitsleistung wird<br />

jedoch in der Praxis wegen der hohen Kosten nur selten Gebrauch gemacht.<br />

(4) Wie lang ist die Verjährungsfrist der Werklohnforderung? Wann beginnt<br />

sie <strong>zu</strong> laufen? Durch welche Ereignisse tritt Hemmung oder gar Unter­<br />

brechung <strong>des</strong> Fristablaufs ein?<br />

Die Verjährungsfrist der Werklohnforderung beträgt nach Art. 2277 C.civ. fünf Jahre.<br />

Sie beginnt am Ende <strong>des</strong> Kalenderjahres <strong>zu</strong> laufen, in dem die Abnahme erfolgt ist.<br />

Die Verjährung wird nach Art. 2244 C.civ. nur durch gerichtliche Handlungen und<br />

Zustellungen unterbrochen, d.h. z.B. durch die Einleitung eines Eilverfahrens,<br />

Mahnverfahrens, Hauptverfahrens oder einer Sicherheitspfändung. Auch die Aner­<br />

kennung <strong>des</strong> Schuldners führt nach Art. 2248 C.civ. <strong>zu</strong> einer Unterbrechung der<br />

Verjährung.<br />

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