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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

(10) Verweisung <strong>des</strong> Verbrauchers wegen seiner Gewährleistungsansprüche<br />

an Nachunternehmer.<br />

Eine solche Vereinbarung wäre unter allen Umständen höchst ungewöhnlich. Sie<br />

wäre wahrscheinlich ungültig, da es keine Vertragsbeziehung zwischen dem<br />

Besteller und dem Subunternehmer gibt (vgl. Dunlop Pneumatic Tyre Co. Ltd v.<br />

Selfridge & Co. Ltd [1915] AC 847 HL). Somit würde die Klausel <strong>zu</strong> einem<br />

kompletten Haftungsausschluss führen. Dieser wäre nicht <strong>zu</strong>lässig, da so eine<br />

Leistung ohne Gegenleistung vereinbart würde. Auf jeden Fall wäre die Bestimmung<br />

nach Sektion 17 Unfair Terms Act 1977 unwirksam.<br />

(11) Veränderung der Beweislast <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong> Verbrauchers.<br />

Konsultierte Praktiker haben solch eine Klausel in einem Bauvertrag bisher noch<br />

nicht gesehen. Es ist jedoch an<strong>zu</strong>nehmen, dass sie <strong>zu</strong> einer Haftungsbeschränkung<br />

führen würde und somit dem Angemessenheitstest unterzogen werden müsste,<br />

dem sie wohl kaum standhalten könnte.<br />

(12) Veränderung der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong><br />

Verbrauchers.<br />

Eine solche Klausel ist ebenfalls unüblich. Es ist unwahrscheinlich, dass sie<br />

wirksam wäre. Nach englischem Recht würde sie auf eine der zwei nachfolgenden<br />

Weisen behandelt werden:<br />

(i) Die Vereinbarung stellt eine Haftungsbeschränkung dar und muss<br />

somit der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden (UCTA 1977).<br />

(ii) Die Vereinbarung ist ein Versuch, die den Rechtsweg <strong>zu</strong> den<br />

Gerichten ab<strong>zu</strong>schneiden: Solche Klauseln sind wegen Verstoßes gegen<br />

den nationalen Ordre Public unwirksam – vgl. Treitel, Sir GH, Vertrags­<br />

recht (11. Auflage), Sweet & Maxwell Verlag: London, 2003, Seiten 446­<br />

450.<br />

d. Andere Pflichtverlet<strong>zu</strong>ngen <strong>des</strong> Unternehmers<br />

(1) Wie ist die Rechtslage,<br />

¾ wenn der Unternehmer vertraglich <strong>zu</strong>gesagte Fristen nicht einhält?<br />

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