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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Diese Regelung ist dispositiver Natur und in dem kombinierten Modellkauf- und<br />

Bauvertrag abbedungen. Daher findet sie auf den Großteil der Verbraucherbauverträge<br />

keine Anwendung.<br />

(5) SCHWEIZ<br />

Gem. Art. 377 OR kann der Auftraggeber den Bauvertrag jederzeit ohne Angabe<br />

von Gründen mit Wirkung ex nunc beenden. Die entsprechende Kündigungs­<br />

erklärung unterliegt keinen Formerfordernissen. Der Auftraggeber hat dem Unternehmer<br />

allerdings die bereits geleistete Arbeit <strong>zu</strong> vergüten und ihm im Hinblick auf<br />

den nicht erfüllten Vertragsteil den entgangenen Gewinn <strong>zu</strong> ersetzen.<br />

c. Kurzresümee<br />

Für die in Deutschland geführte Diskussion um die Einführung eines einseitigen<br />

Leistungsänderungs- und -ergän<strong>zu</strong>ngsrechts <strong>des</strong> Auftraggebers bietet sich erneut<br />

ein Blick in die Niederlande und nach Frankreich an. Beide Rechtsordnungen geben<br />

dem Auftraggeber ein solches Recht. Ein besonders hohes Auftraggeberschutz­<br />

niveau findet sich wiederum in Frankreich, wo im Falle einer Pauschalpreisvereinbarung<br />

der Bauunternehmer selbst bei Auftreteten unvorhersehbarer Umstände<br />

keine Vertragsanpassung verlangen darf, der Auftraggeber seinerseits jedoch<br />

kleinere Leistungsänderungen sogar ohne eine entsprechende Anpassung <strong>des</strong><br />

Vertragspreises und größere Veränderungen <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t gegen Mehrzahlung<br />

verlangen kann.<br />

Für den Fall der grundlosen Kündigung <strong>des</strong> Bauvertrages kennt das niederländische<br />

Gesetz schon seit Längerem eine Regelung wie sie durch das For­<br />

derungssicherungsgesetz in Deutschland eingeführt werden soll. Das niederländische<br />

ZGB stellt die Vermutung auf, dass der entgangene Gewinn <strong>des</strong><br />

Bauunternehmers 10% seiner eigentlich noch nicht verdienten Vergütung beträgt. In<br />

der Praxis findet diese Regelung bei der Durchführung von Verbraucherbauverträgen<br />

allerdings keine Anwendung, weil das einseitige grundlose Kündigungsrecht<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers in dem üblicherweise verwendeten Modellvertrag gänzlich<br />

abbedungen ist.<br />

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