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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

(4) Hat der Verbraucher das Recht, eine Gewährleistungssicherheit <strong>zu</strong><br />

verlangen, um etwaige, später entstehende Gewährleistungsansprüche<br />

ab<strong>zu</strong>sichern?<br />

Das Gesetz sieht dies nicht vor, doch hat nach der SIA-Norm 118 der Unternehmer<br />

dem Bauherrn eine Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherung <strong>zu</strong> verschaffen,<br />

die sachlich auf die Ansprüche aus jenen Mängeln limitiert ist, die der Bauherr in<br />

den ersten beiden Jahren nach Abnahme <strong>des</strong> Werkes gerügt hat, und zeitlich auf<br />

fünf Jahre aus<strong>zu</strong>legen ist (Art. 181 SIA-Norm 118).<br />

(5) Wie ist der Verbraucher bei einer Stundenlohnvereinbarung gegen die Abrechnung<br />

nicht geleisteter oder nicht erforderlicher Arbeitsstunden<br />

geschützt?<br />

¾ Sonderproblem: Wird ein Anerkenntnis fingiert, wenn der Verbraucher<br />

während der Bauphase erstellte Stundenzettel nicht beanstandet?<br />

Der Unternehmer ist für den gehabten Aufwand beweispflichtig, was auch dann gilt,<br />

wenn er Tagesrapporte (Stundenzettel) einreichte. Wo der Bauherr bzw. sein Planer<br />

diese Rapporte gegengezeichnet hat, begründet dies eine tatsächliche Vermutung,<br />

die sich in der richterlichen Beweiswürdigung niederschlagen kann, ohne aber den<br />

Gegenbeweis <strong>des</strong> Bauherrn aus<strong>zu</strong>schließen.<br />

(6) Wie wird im Falle einer Einheitspreisvereinbarung festgestellt, wie viele<br />

Einheiten für den Bau benötigt wurden?<br />

Das Ausmaß erfolgt entweder nach den tatsächlichen Mengen, an deren Ermittlung<br />

sich der Bauherr durch seine Bauleitung beteiligt (Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118),<br />

oder aber dem plangemäßen theoretischen Ausmaß, also auf der Grundlage der<br />

Pläne. Im Streitfalle ist dies eine Frage, die typischerweise durch die Begutachtung<br />

eines gerichtlich bestellten Experten entschieden wird.<br />

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