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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

allgemeinen Werkvertragsregime – die Rechte und Pflichten der Vertragspartner<br />

nach Vertragsschluss.<br />

Wird dieses Klauselwerk von einer Seite in den Vertrag eingeführt, so handelt es<br />

sich der Natur nach um allgemeine Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich einer<br />

Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen 307 (<strong>zu</strong>m AGB-Kontrollprivileg vgl.<br />

sogleich unter Punkt 4.).<br />

2. Finden diese Musterverträge bzw. Modell-AGB in der Praxis Anwendung?<br />

In der weit überwiegenden Anzahl der Bauverträge wird die Geltung der VOB/B<br />

vereinbart. Gem. § 1 Nr. 1 S. 2 VOB/B gelten dann auch die Regelungen von Teil C,<br />

sofern dies wirksam vereinbart wurde, sei es nach allgemeinem Vertragsrecht im<br />

Unternehmerverkehr, sei es unter Beachtung der Einbeziehungsvorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

nach § 305 Abs. 2 BGB bei Verwendung gegenüber Nichtunternehmern. 308<br />

3. Müssen die Modell-AGB, um Wirkung <strong>zu</strong> entfalten, dem Verbraucher bei<br />

Vertragsschluss in toto vorgelegt werden, oder ist eine Einbeziehung be­<br />

stimmter Klauseln durch bloßen Hinweis auf deren Existenz möglich?<br />

Aufgrund ihres AGB-Charakters 309 werden die VOB nur dann wirksam in einen Ver­<br />

braucherbauvertrag einbezogen, wenn sie dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss<br />

im Wortlaut vorliegen (vgl. § 305 Abs. 2 BGB). Anders verhält es sich<br />

freilich bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern, die sich in der Baubranche<br />

auskennen: Hier greift gem. § 310 Abs. 1 BGB die Einbeziehungskontrolle <strong>des</strong> §<br />

307 In der Baupraxis ist im reinen Unternehmerverkehr aber stets sorgfältig <strong>zu</strong> prüfen, ob die AGB-<br />

Kontrolle wirklich greift. Da die VOB/B sowohl die Auftraggeber- als auch die Auftragnehmerinteressen<br />

berücksichtigen, kann es durchaus vorkommen, dass beide Seiten aus eigenem<br />

Entschluss heraus die Verwendung der VOB/B anstreben. In solch einem Fall kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, dass eine Seite der anderen die VOB/B bei Vertragsschluss gestellt hat.<br />

Dann aber scheidet eine Anwendung der §§ 305 ff. BGB aus. Vgl. bpsw. WERNER/PASTOR/<br />

Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. Köln 2008, Rn. 1007.<br />

Anders verhält es sich jedoch bei Verbraucherbauverträgen. Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gelten<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie werden durch<br />

den Verbraucher in den Vertrag eingeführt. Letzteres ist in aller Regel nicht der Fall.<br />

308 Die technischen Regeln in Abschnitt 2 und 3 der VOB/C können freilich auch ohne Einbeziehung<br />

insoweit Wirkung entfalten, als der Unternehmer ohnehin gem. §§ 631 Abs. 1 i.V.m. 633 Abs. 2<br />

Nr. 2 BGB ein Werk schuldet, das den Allgemeinen Regeln der Technik entspricht. Soweit also<br />

die in Abschnitt 2 und 3 der VOB/C aufgeführten Regeln mit den Allgemeinen Regeln der Technik<br />

identisch sind, ist die vertragliche Einbeziehung irrelevant. Entscheidend bleibt die Frage der<br />

Einbeziehung aber für die vertragsrechtlichen Abschnitte 4 und 5 der VOB/C sowie die übrigen<br />

Regeln, die von den Allgemeinen Regeln der Technik abweichen. Vgl. da<strong>zu</strong> MESSERSCHMIDT/<br />

KAPELLMANN/von Rintelen, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München 2007, § 1 VOB/B Rn. 19 ff.<br />

309 S. aber Fn. 307 sowie die entsprechende Passage im Text.<br />

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