28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

vertrag), so bedarf der gesamte Vertrag gem. § 311b Abs. 1 BGB der notariellen<br />

Beurkundung. 318<br />

2. Min<strong>des</strong>tinformationen<br />

a. Unterliegt der Unternehmer einer Pflicht oder Obliegenheit, den Verbraucher<br />

vor Vertragsabschluss über bestimmte Punkte <strong>zu</strong> informieren?<br />

Für Bauverträge statuiert die deutsche Rechtsordnung keine spezifischen<br />

vorvertraglichen Informationspflichten. Lediglich bei Bauträgerverträgen ist die<br />

gewerberechtliche Vorschrift <strong>des</strong> § 11 Abs. 3 MaBV 319 <strong>zu</strong> beachten.<br />

Da kritisiert wird, dass die aktuelle Rechtslage da<strong>zu</strong> führe, dass Verbraucher<br />

Bauverträge häufig auf einer un<strong>zu</strong>reichenden Informationslage abschlössen, hat der<br />

Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht aus<br />

Freiburg vorgeschlagen, den Unternehmer, der auch wesentliche Teile der Bauplanung<br />

<strong>zu</strong> leisten hat, da<strong>zu</strong> <strong>zu</strong> verpflichten, den Besteller vor Vertragsabschluss<br />

über die <strong>zu</strong> erbringenden Bauleistungen eindeutig und erschöpfend in schriftlicher<br />

Form <strong>zu</strong> informieren. Nach dem Vorschlag <strong>des</strong> Freiburger Arbeitskreises soll der<br />

Verbraucher den Bauvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss<br />

widerrufen können, wenn diese Informationspflicht verletzt wird. 320 Die Not­<br />

wendigkeit einer solchen Regelung hat der „Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband“ in<br />

seiner Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts noch<br />

einmal unterstrichen. 321<br />

318<br />

Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Köln u.a. 2007, Rn. 37; MESSERSCHMIDT/VOIT/<br />

von Rintelen, Privates Baurecht, München 2008, § 631 BGB Rn. 42; s. allgemein <strong>zu</strong>m<br />

Bauträgerrecht Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl. Köln u.a. 2005; Hansen/Nitschke/Brock,<br />

Bauträgerrecht, Neuwied 2006; MESSERSCHMIDT/VOIT/Wagner, Privates Baurecht, München 2008,<br />

Abschnitt E.<br />

319<br />

Wie bereits erwähnt, ist die MaBV nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur.<br />

320<br />

Vgl. den baurechtlichen Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V., E § 5<br />

Abs. 2, abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

321 S. Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 5, abrufbar unter http://www.vzbv.de/media<br />

pics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

161

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!