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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Die Sieben-Tages-Frist beginnt erst dann <strong>zu</strong> laufen, wenn der Unternehmer dem<br />

Auftraggeber den Vertrag per Einschreiben mit Rückschein <strong>zu</strong>geschickt und der<br />

Auftraggeber diesen Brief erhalten hat. Eine Widerrufserklärung ist ihrerseits nur<br />

wirksam, wenn sie dem Unternehmer per Einschreibbrief mit Rückschein <strong>zu</strong>geht.<br />

d. Niederlande<br />

In den Niederlanden hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von<br />

drei Tagen <strong>zu</strong> widerrufen (Art. 7:2 bzw. 7:766 nlZGB).<br />

Der kombinierte Modellkauf- und Bauvertrag verlängert diese Widerrufsfrist um zwei<br />

Tage. Darüber hinaus ermöglicht dieser Modellvertrag dem Verbraucher, sich vom<br />

Bauvertrag <strong>zu</strong> lösen, wenn er die <strong>zu</strong>r Finanzierung erforderlichen Kredite nicht <strong>zu</strong><br />

beschaffen vermag.<br />

e. Schweiz<br />

Wie in Deutschland und in England gibt es auch in der Schweiz für Bauverträge kein<br />

spezielles Widerrufsrecht.<br />

4. Funktional äquivalente Regelungen<br />

a. Deutschland<br />

In Deutschland gibt es neben den in Abschnitt B.I.2.a(1) erwähnten keine weiteren<br />

bauvertragsrechtlichen Instrumente, die Verbraucher vor einem übereilten, auf<br />

un<strong>zu</strong>reichender Informationsgrundlage basierenden Vertragsschluss schützen<br />

sollen.<br />

b. England<br />

In England sind keine speziellen bauvertragsrechtlichen Instrumente bekannt, die<br />

den Verbraucher vor einem übereilten Bauvertragsabschluss ohne ausreichende Informationsgrundlage<br />

schützen sollen.<br />

c. Frankreich<br />

Das französische Recht weist eine bemerkenswerte Konstruktion auf, um die<br />

geschilderten Min<strong>des</strong>tanforderungen an den Inhalt von Bauverträgen effektiv durch­<br />

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