28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

¾<br />

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

JCT HO/B – Building contract for a home owner/occupier who has not<br />

appointed a consultant to oversee the work;<br />

¾ JCT HO/RM – Home repair and maintenance contract.<br />

Verwendet ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher einen dieser Standardverträge,<br />

so unterliegen die Musterklauseln einer Inhaltskontrolle am Maßstab der<br />

Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations. Das Joint Contracts Tribunal hat<br />

die genannten Musterverträge nach eigenen Angaben aber stets unter Berücksichtigung<br />

dieser Regulations ausgearbeitet.<br />

Die Verwendung dieser Verbraucherbaumusterverträge hat sich in der bisherigen<br />

Praxis jedoch nicht durchsetzen können. Kontrahiert ein Verbraucher unmittelbar<br />

mit einem Bauunternehmer, enthält der Vertrag <strong>zu</strong>meist die allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Bauunternehmers. Entscheidet sich der Verbraucher<br />

hingegen da<strong>zu</strong>, einen Baubetreuer ein<strong>zu</strong>schalten, so greift dieser bei der Beauftragung<br />

<strong>des</strong> ausführenden Bauunternehmens häufig auf den Mustervertrag JCT<br />

form for Minor Works <strong>zu</strong>rück. Dabei handelt es sich allerdings um einen Standard­<br />

vertrag, der für die Unternehmer-Unternehmer-Beziehung ausgearbeitet worden ist.<br />

Generell ist <strong>zu</strong> konstatieren, dass den Musterverträgen im reinen Unternehmerverkehr<br />

mehr Erfolg beschieden ist. Dabei ist es üblich, die Musterklauseln lediglich<br />

durch einen Verweis <strong>zu</strong>m Vertragsinhalt <strong>zu</strong> machen.<br />

c. Frankreich<br />

Die „Association francaise de normalisation“ (Afnor) hat für private Bauvorhaben<br />

einen Katalog von Musterklauseln entworfen. Dieser Mustertext (norme Afnor P03­<br />

001 45 ) wurde durch eine staatliche Verordnung genehmigt und ist daher einer<br />

Inhaltskontrolle am Maßstab <strong>des</strong> Code de la consommation entzogen.<br />

Für Verträge über Ein- oder Zweifamilienhäuser mit Planerstellung gibt es daneben<br />

noch weitere Modellklauseln, die die Durchführung der Bauarbeiten, die Preisgestaltung<br />

sowie Vertragsstrafen betreffen. Auch diese Musterklauseln sind durch<br />

eine Verordnung genehmigt worden. 46<br />

45 Zu erwerben bei http://www.boutique.afnor.org.<br />

46 VO <strong>des</strong> Conseil d’Etat vom 27. Nov. 1991 (D. 91-1201), Journal Officiel vom 29. Nov. 1991,<br />

Anlage I <strong>zu</strong> dem französischen Länderbericht, abgedruckt auf S. 250.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!