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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

(8) Begren<strong>zu</strong>ng der Schadensersatzhaftung auf Fälle versicherbarer Risiken.<br />

Die unter Punkt (6) erwähnte Klausel der VOB/B macht in der Tat in bestimmten<br />

Fällen einen Schadensersatzanspruch davon abhängig, dass der Unternehmer den<br />

Schaden hätte versichern können. 437<br />

(9) Summenmäßige Begren<strong>zu</strong>ng der Haftung <strong>des</strong> Unternehmers?<br />

Eine summenmäßige Begren<strong>zu</strong>ng der Haftung <strong>des</strong> Unternehmers ist allenfalls für<br />

Fälle leichter Fahrlässigkeit möglich (vgl. § 309 Nr. 7 b) BGB). Inwieweit hier eine<br />

unangemessene Benachteiligung vorliegt, hängt insbesondere von der Höhe der<br />

Haftungsgrenze ab. Auf keinen Fall darf sie so niedrig ausfallen, dass die Klausel<br />

auf einen Haftungsausschluss hinausläuft. Zumin<strong>des</strong>t typische Schäden müssen<br />

von der Haftungssumme gedeckt sein. 438<br />

(10) Verweisung <strong>des</strong> Verbrauchers wegen seiner Gewährleistungsansprüche<br />

an Nachunternehmer.<br />

Eine solche Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB unwirksam.<br />

(11) Veränderung der Beweislast <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong> Verbrauchers.<br />

Eine solche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 12 BGB und ist somit unwirksam.<br />

(12) Veränderung der Gewährleistungs- und Verjährungsfrist <strong>zu</strong> Lasten <strong>des</strong><br />

Verbrauchers.<br />

Eine solche Klausel verstößt grundsätzlich gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB und ist<br />

somit unwirksam.<br />

Von dieser Sanktion sind jedoch die Regelungen der VOB/B ausgenommen, wenn<br />

die VOB/B in Gänze Vertragsbestandteil geworden ist. 439 Gem. § 13 Nr. 4 VOB/B<br />

beträgt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei Bauwerken vier Jahre.<br />

Diese Frist beginnt mit der Abnahme <strong>des</strong> Werkes. Sobald der Besteller einen<br />

Mangel schriftlich gerügt hat, verjähren die entsprechenden Mängelansprüche<br />

jedoch frühestens zwei Jahre nach Zugang der schriftlichen Rüge. Dies kann in<br />

Extremfällen <strong>zu</strong> einer Verjährungsfrist von insgesamt fast sechs Jahren führen.<br />

437<br />

Zur Frage, ob diese Klausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhält,<br />

s. Fn. 435 sowie den entsprechenden Abschnitt im Haupttext.<br />

438 Vgl. Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht, 10. Aufl. Köln 2006, § 307 Rn. 302; von<br />

KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil 1 Rn. 657.<br />

439<br />

Zu den Zweifeln an der Europarechtskonformität dieser Privilegierung s. oben S. 157.<br />

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