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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

sprechender Selbstvornahme in Betracht. Einen Nachbesserungsversuch kann der<br />

Auftraggeber in diesen Fällen aber nur dann ablehnen, wenn keine ausreichenden<br />

Garantien für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur bestehen. 216<br />

Darüber hinaus hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der Folgeschäden<br />

wie bspw. seines Nut<strong>zu</strong>ngsausfallschadens. 217<br />

Unbekannt ist dem französischen Bauvertragsrechts hingegen die Minderung.<br />

Lediglich bei Verträgen, die ein kaufrechtliches Element enthalten, hat der Auftraggeber<br />

die Möglichkeit, den Preis wegen Mängeln am Gebäude <strong>zu</strong> mindern. Aus­<br />

geschlossen ist ein Minderungsrecht aber in jedem Fall, wenn der Unternehmer<br />

dem Auftraggeber anbietet, den Schaden am Gebäude <strong>zu</strong> beheben (vgl. Art. 1642-1<br />

C. civ.).<br />

Auch ein Vertragsauflösungsrecht besteht infolge eines Mangels nur bei Verträgen,<br />

die ein kaufrechtliches Element beinhalten. Wie das Minderungsrecht scheidet aber<br />

auch das Vertragsauflösungsrecht aus, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber<br />

die Beseitigung der Gebäu<strong>des</strong>chäden anbietet.<br />

Sämtliche Gewährleistungsansprüche kann der Unternehmer abwehren, indem er<br />

darlegt und beweist, dass der Schaden am Gebäude auf höherer Gewalt, einem<br />

Verhalten <strong>des</strong> Auftraggebers oder dem Verhalten eines Dritten beruht.<br />

Gewährleistungsansprüche entstehen frühestens mit der Abnahme. Zeigen sich<br />

bereits während der Bauphase Mängel am Gebäude, so kann der Auftraggeber<br />

allerdings kraft seines vertraglichen Erfüllungsanspruchs die sofortige Mängelbeseitigung<br />

verlangen.<br />

(d) Niederlande<br />

Der in den Niederlanden gebräuchliche kombinierte Modellkauf- und Bauvertrag<br />

räumt dem Auftraggeber im Falle von Mängeln einen Nachbesserungsanspruch ein.<br />

Cour de cassation 3e civ. vom 28. Sept. 2005, JCP Edition Générale 2006, II n° 10010 mit<br />

Anmerkung Noblot.<br />

217 re<br />

Cour de cassation 1 civ. vom 2. Mai 1983, RDI 1983, 458 (Darlehenszinsen); Cour de cassation<br />

1 re 216<br />

civ. vom 2. Okt. 2002, RDI 2002, 543; Cour de cassation 3e civ. vom 15. Jan. 2003, RDI 2003,<br />

190 (Nut<strong>zu</strong>ngsausfall eines Hotels).<br />

97

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