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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Auftragnehmer allerdings aus Treu und Glauben verpflichtet sein, einer entsprechenden<br />

Vertragsänderung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen. 179<br />

Um den daraus resultierenden Schwierigkeiten bei komplexen Bauvorhaben <strong>zu</strong> begegnen,<br />

hat der Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für<br />

Baurecht in Freiburg vorgeschlagen, dem Besteller das Recht ein<strong>zu</strong>räumen, nach<br />

Vertragsschluss Änderungen oder Ergän<strong>zu</strong>ngen <strong>des</strong> Werkes an<strong>zu</strong>ordnen. Dieses<br />

Recht soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn wichtige Gründe entgegenstehen.<br />

Im Gegen<strong>zu</strong>g soll dem Unternehmer freilich ein Anspruch auf eine entsprechende<br />

Zusatzvergütung eingeräumt werden. 180<br />

(b) Privatautonome Gestaltung<br />

Ist Teil B der VOB Vertragsbestandteil geworden, steht dem Auftraggeber gem. § 1<br />

Nr. 3 und Nr. 4 VOB/B für bestimmte Bereiche ein einseitiges Vertragsänderungs­<br />

recht <strong>zu</strong>. Er kann in den Grenzen der Zumutbarkeit Änderungen <strong>des</strong> Bauentwurfs<br />

anordnen und darüber hinaus die Erbringung <strong>zu</strong>sätzlicher Leistungen, die <strong>zu</strong>r Er­<br />

reichung <strong>des</strong> ursprünglichen Vertragszwecks erforderlich werden, verlangen. Im<br />

Gegen<strong>zu</strong>g hat der Auftragnehmer gem. § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B das Recht, im<br />

Falle einer Änderung <strong>des</strong> Bauentwurfs eine Preisanpassung <strong>zu</strong> verlangen und für<br />

<strong>zu</strong>sätzlich erbrachte Leistungen eine <strong>zu</strong>sätzliche Vergütung in Rechnung <strong>zu</strong> stellen.<br />

Es bestehen zwar Zweifel, ob das einseitige Vertragsänderungsrecht einer Inhaltskontrolle<br />

am Maßstab von § 307 BGB standhält. 181 Eine Unwirksamkeit dieser Klau­<br />

sel kommt jedoch nur in Betracht, wenn Verwender <strong>des</strong> Klauselwerks der Auftraggeber<br />

ist. Bei Verbraucherbauverträgen wird dies in aller Regel nicht der Fall<br />

sein. Typischerweise führt in diesem Falle nämlich der Auftragnehmer die VOB/B in<br />

den Vertrag ein.<br />

(2) ENGLAND<br />

Bauverträge, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, werden auch in England <strong>zu</strong>meist<br />

<strong>zu</strong> einem Pauschalpreis abgeschlossen. In diesem Fall trägt – wie in<br />

179 Von KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil I Rn. 426.<br />

180<br />

Vgl. <strong>zu</strong> alledem den Entwurf <strong>des</strong> Arbeitskreises E § 2, abrufbar unter http://www.ifbf.de/down<br />

load/arbeitskreis.pdf.<br />

181<br />

Vgl. INGENSTAU/KORBION/Keldungs, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 1 Nr. 3 VOB<br />

Rn. 12 ff.<br />

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