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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

lassen. Bei einem Mustervertrag ist natürlich grundsätzlich die Streichung einzelner<br />

Klauseln möglich; dies gefährdet aber ein etwaiges Privileg <strong>des</strong> Mustervertrages im<br />

Rahmen der AGB-Kontrolle. Besser wäre es daher, wenn der Mustervertrag selbst<br />

zwei unterschiedliche Optionen vorsehen würde. Bereits die Notwendigkeit, eine der<br />

Optionen <strong>zu</strong> wählen, dürfte beim Verbraucher die Sensibilität für die von einer<br />

Insolvenz <strong>des</strong> Bauunternehmers ausgehenden Gefahren erhöhen. Zumin<strong>des</strong>t vor<br />

dem Hintergrund eines Verbraucherbil<strong>des</strong>, das auf der Eigenverantwortung aller<br />

Personen basiert, dürfte ein solcher Weg für einen effektiven Verbraucherschutz<br />

ausreichen – vorausgesetzt, der Mustervertrag ist mit solch einer Autorität<br />

versehen, dass er in der Praxis auch umfassende Verwendung findet. 277<br />

3. Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln<br />

Solange der Bauunternehmer nicht insolvent ist, wird der Auftraggeber bei Mängeln<br />

am Bauwerk in aller Regel ein Interesse daran haben, dass der ursprüngliche Bau­<br />

unternehmer selbst die Mangelbeseitigung durchführt. Denn die Beauftragung eines<br />

Ersat<strong>zu</strong>nternehmers verursacht nicht nur <strong>zu</strong>sätzliche Kosten, sondern bedeutet<br />

auch einen organisatorischen Mehraufwand, den ein Verbraucher im Rahmen eines<br />

Schadensersatzanspruchs üblicherweise nicht liquidieren kann. Diese Interessenlage<br />

spricht dafür, dem Auftraggeber ein Druckmittel an die Hand <strong>zu</strong> geben,<br />

Mit dem Forderungssicherungsgesetz soll der Druck<strong>zu</strong>schlag bei Ausübung <strong>des</strong><br />

Zurückbehaltungsrechts wegen beobachteter Mängel jedoch auf einen Regelbetrag<br />

reduziert werden, der dem Zweifachen der veranschlagten Mangelbeseitigungs­<br />

kosten entspricht. Im internationalen Vergleich der hier untersuchten Rechtsordnungen<br />

fällt Deutschland dadurch unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Auftraggeber­<br />

schutzes auf die hinteren Ränge <strong>zu</strong>rück. Davon abgesehen ist aber insbesondere<br />

fraglich, inwieweit ein Verbraucher überhaupt in der Lage ist, die Kosten einer<br />

künftigen Reparatur <strong>zu</strong> prognostizieren.<br />

Eine interessante Alternative <strong>zu</strong> einer solchen auf konkreten Feststellungen beruhenden<br />

Ausübung <strong>des</strong> Zurückbehaltungsrechts findet sich in Frankreich: Unab­<br />

277 Demgegenüber hat sich der 1. Deutsche Baugerichtstag sogar für eine gesetzliche Regelung in<br />

dieser Frage ausgesprochen; .vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises V <strong>des</strong><br />

1. Deutschen Baugerichtstages, abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/<br />

akV-neu.pdf.<br />

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