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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

2. Möglichkeiten <strong>zu</strong>r Vertragsanpassung und -beendigung<br />

a. Bewältigung <strong>des</strong> Spannungsverhältnisses zwischen Planung und Realität<br />

(1) Wie ist die Rechtslage, wenn sich bei der Bauausführung herausstellt,<br />

¾ dass die vertraglich vereinbarte Menge der Baumaterialien nicht der tatsächlich<br />

benötigten Menge entspricht (Über- oder Unterschreitung)?<br />

Wir konzentrieren uns auf den Fall der Überschreitung.<br />

Vorab: Beim Einheitspreisvertrag wird die Menge schon gar nicht vereinbart,<br />

weshalb sich hier nur die Frage stellt, ob der Einheitspreis an<strong>zu</strong>passen sei, wenn<br />

die im Leistungsverzeichnis ausgesetzte Menge wesentlich (20 %) überschritten<br />

wird. Dieser Fall, in dem von einer schlichten Mengenabweichung die Rede ist, wird<br />

in der Schweiz analog der Regeln <strong>zu</strong>r Bestellungsänderung gelöst, soweit die SIA-<br />

Norm 118 anwendbar ist. Zu beachten ist aber, dass die konkreten Verträge die<br />

Regeln über die Preisanpassung, die dort vorgesehen sind, meist wegbedingen.<br />

Bei Pauschal- und Globalpreisen, die (wie der Einheitspreis) feste Preise sind, hat<br />

sich der Unternehmer die Pläne entgegenhalten <strong>zu</strong> lassen, die hier in der Rangfolge<br />

vor das Leistungsverzeichnis rücken. Dies bedeutet, dass Mehrmengen nur dann<br />

Nachforderungen begründen können, wenn sie auf Planänderungen <strong>zu</strong>rückgehen.<br />

Bei Regiepreisen (Vergütung nach Aufwand) stellt sich das Problem nicht.<br />

Fazit: Den Fall einer „vereinbarten Menge“ gibt es, so gesehen, eigentlich gar nicht.<br />

¾ dass die vertraglich vereinbarte Bauleistung nicht der tatsächlich erforder­<br />

lichen Bauleistung entspricht?<br />

Orientierungshilfe: Hat der Auftragnehmer ein einseitiges Leistungsänderungsrecht?<br />

Hat umgekehrt der Verbraucher ein Änderungs­ und<br />

Ergän<strong>zu</strong>ngsrecht? Wie ist dann das Problem der erforderlichen Mehrvergütung<br />

geregelt?<br />

Der Besteller verfügt nach Art. 84 der SIA-Norm 118 über ein Gestaltungsrecht, das<br />

hier als Bestellungsänderungsrecht bezeichnet wird. Damit hat er es in der Hand,<br />

den Leistungsinhalt einseitig ab<strong>zu</strong>ändern, soweit dadurch der Gesamtcharakter <strong>des</strong><br />

Werkes nicht verändert wird. Wenn die vereinbarte (= geplante) Bauleistung nicht<br />

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