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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

möglichen Gefahren <strong>des</strong> Bauvertrags nicht helfen. Es bleiben also allenfalls wenige<br />

Sonderfälle, in denen ein Bedarf für ein Widerrufsrecht aus<strong>zu</strong>machen ist. Zu diesen<br />

zähltetwa die Bestellung eines Fertighauses <strong>zu</strong>r Errichtung auf eigenem Grund,<br />

sofern hier nicht bereits ohnehin Widerrufsrechte greifen, so bspw. wenn der<br />

Vertrag in einer Haustürsituation (§ 312 BGB) oder im Fernabsatz (§§ 312 b, 312 d<br />

BGB) geschlossen wurde oder ein Teilzahlungsgeschäft (§§ 501, 495 Abs. 1 BGB)<br />

vorliegt. 275<br />

Ob die verbleibenden Fälle die Schaffung eines Widerrufsrechts rechtfertigen, mag<br />

der Gesetzgeber entscheiden. Zwar hat es in der deutschen Vertragspraxis bereits<br />

Beispiele für die Schaffung eines Widerrufsrechts auf freiwilliger Grundlage als<br />

Verbandsstandard gegeben. 276 Ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht könnte<br />

<strong>des</strong>halb Bestandteil eines empfohlenen Mustervertrags sein. Ob sich ein<br />

durchgängig bestehen<strong>des</strong> Widerrufsrecht für die skizzierten Fälle auf freiwilliger<br />

vertraglicher Grundlage erreichen ließe, bliebe allerdings ab<strong>zu</strong>warten. Um eine<br />

mangelnde Widerrufsbelehrung mittels der beschriebenen Mechanismen sanktionieren<br />

<strong>zu</strong> können, müsste ein Widerrufsrecht erforderlichenfalls in Form einer<br />

gesetzlichen Regelung zwingender Natur geschaffen werden. Die Empfehlung einer<br />

Musterklausel erscheint, falls man einen Bedarf bejahen wollte, hier nicht aus­<br />

reichend.<br />

2. Insolvenzabsicherung<br />

In der Insolvenz <strong>des</strong> Bauunternehmers wird der Auftraggeber in der Regel mit zwei<br />

Problemen konfrontiert: Zum einen übersteigen die Kosten für die Beauftragung<br />

eines Ersat<strong>zu</strong>nternehmens mit der Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks <strong>zu</strong>meist deutlich die<br />

nach Ab<strong>zu</strong>g der bereits erbrachten Abschlagszahlungen noch offene Restwerklohnforderung<br />

<strong>des</strong> ursprünglichen Bauunternehmers. Zum anderen hat der Auftraggeber<br />

für die Beseitigung von Mängeln an dem Teilwerk, das der inzwischen insolvente<br />

275 Hierfür reichen allerdings die bei Fertighausverträgen verbreiteten Voraus- und Abschlagszahlungen<br />

nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH nicht aus, weil hiermit kein Zahlungsaufschub<br />

verbunden ist, BGHZ 165, 325.<br />

276 Namentlich im Bereich der Haustürgeschäfte hatte der Bun<strong>des</strong>verband Direktvertrieb (früher:<br />

Arbeitskreis „Gut beraten – <strong>zu</strong>hause gekauft“) schon vor der Verabschiedung <strong>des</strong> früheren<br />

Haustürgeschäftewiderufsgesetzes die Einräumung eines solchen Widerrufsrechts von seinen<br />

Mitgliedsunternehmen verlangt. Ferner ist das Rückgaberecht <strong>des</strong> § 356 BGB Ausduck einer<br />

schon vor der gesetzlichen Regelung <strong>des</strong> Fernabsatzes im Versandhandel verbreiteten Praxis,<br />

ein solches Recht ein<strong>zu</strong>räumen.<br />

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