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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

I. Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers bei Vertragsschluss<br />

1. Formerfordernisse<br />

¾ Sind bei Abschluss eines Verbraucherbauvertrags bestimmte Formerfordernisse<br />

<strong>zu</strong> beachten? Wenn ja: Zu welchem Zweck?<br />

Es gibt keine Formvorschriften für Bauverträge, auch nicht für Verbraucherbauverträge.<br />

2. Min<strong>des</strong>tinformationen<br />

a. Unterliegt der Unternehmer einer Pflicht oder Obliegenheit, den<br />

Verbraucher vor Vertragsabschluss über bestimmte Punkte <strong>zu</strong> informieren?<br />

Es existieren keine Min<strong>des</strong>tinformationspflichten. Siehe aber unten b.<br />

b. Gibt es Min<strong>des</strong>terfordernisse für den Inhalt eines Verbraucherbauvertrags,<br />

insbesondere im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung und Preistransparenz?<br />

¾ Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn diese Min<strong>des</strong>terfordernisse nicht<br />

eingehalten werden?<br />

Das englische Vertragsrecht erfordert für die Wirksamkeit von Verträgen<br />

grundsätzlich die hinreichende Bestimmtheit <strong>des</strong> Vertragsinhalts. Auf diese Weise<br />

wird gewährleistet, dass die Gerichte in der Lage sind, <strong>zu</strong> überprüfen, ob<br />

vertragliche Pflichten erfüllt worden sind oder nicht. Hierbei wird den Gerichten eine<br />

sehr weite Vertragsauslegungs- und Ergän<strong>zu</strong>ngsfreiheit sogar hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Preises eingeräumt. So darf das Gericht beispielsweise, falls der Preis (bzw. die<br />

Faktoren, die den Preis beeinflussen) im Vertrag nicht festgelegt wurde(n), eine<br />

Klausel in den Vertrag hineinlesen, der <strong>zu</strong>folge ein angemessener Preis geschuldet<br />

wird, und bestimmen, was angemessen ist (vgl. z.B. Foley v. Classique Coaches<br />

Ltd [1934] 2 KB 1 CA). Falls der gesamte Vertrag mangels Bestimmtheit für nichtig<br />

erklärt wird, muss der Besteller einen Wertausgleich für die erlangte Leistung zahlen<br />

(ein sogenanntes „quantum meruit“). Halten Unternehmer den vereinbarten Preis für<br />

<strong>zu</strong> niedrig, so versuchen sie gelegentlich, den Vertrag für nichtig erklären <strong>zu</strong> lassen<br />

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