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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Allerdings wird kritisiert, dass aus einer angemessenen Verpflichtung <strong>zu</strong>r Zahlung<br />

von Abschlägen in der Praxis rasch eine unangebrachte Vorleistungspflicht <strong>des</strong><br />

Bestellers werden könne. Werde nur ein Pauschalpreis vereinbart, aus dem der<br />

Anteil der einzelnen Leistungen nicht ohne weiteres ersichtlich sei, so lasse sich für<br />

den Besteller nur schwer ermitteln, ob die geforderte Zahlung der bereits erbrachten<br />

Leistung entspreche. Dies könne da<strong>zu</strong> führen, dass Werkunternehmer den Besteller<br />

durch überhöhte Abschlagsforderungen in Vorleistung treten lassen würden. 375 Die<br />

Versuche, Verbraucher <strong>zu</strong> Vorleistungen <strong>zu</strong> verpflichten, seien in der Praxis<br />

jedenfalls durchaus verbreitet. 376 Das Problem der Vorleistungen unter dem<br />

Deckmantel von Abschlagszahlungen versucht 377 der für Bauträgerverträge geltende<br />

§ 3 Abs. 2 MaBV durch die Festset<strong>zu</strong>ng maximaler Prozentsätze 378 für bestimmte<br />

Teilleistungen <strong>zu</strong> verhindern (s. da<strong>zu</strong> bereits oben S. 36). Für andere<br />

praxisrelevante Vertragsarten wie den Generalunternehmervertrag fehlen derartige<br />

Regelungen jedoch in Deutschland.<br />

Abgesehen von dieser Kritik erscheinen vor allem Bauträgerverträge problematisch,<br />

weil der Unternehmer hierbei das Werk auf einem in seinem Eigentum befindlichen<br />

Grundstück errichtet. Für diese Verträge gilt aber die soeben erwähnte<br />

gewerberechtliche Sonderregelung in § 3 MaBV. 379 Dessen Abs. 1 <strong>zu</strong>folge darf der<br />

Unternehmer Geld vom Auftraggeber nur dann entgegennehmen, wenn ein Notar<br />

die Wirksamkeit <strong>des</strong> Bauvertrags schriftlich bestätigt hat, dem Unternehmer kein<br />

vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt worden ist, <strong>zu</strong>r Sicherung <strong>des</strong> Anspruchs<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers auf Eigentumsübertragung eine Vormerkung im Grundbuch<br />

375 Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verband, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts<br />

unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 7,<br />

abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

376 Vgl. die Angaben <strong>des</strong> Verbraucherzentrale Bun<strong>des</strong>verban<strong>des</strong>, Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf<br />

im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom<br />

15. April 2005, S. 9, abrufbar unter http://www.vzbv.de/mediapics/stellungnahme_bmj_reform<br />

bedarf_2005.pdf.<br />

377 Zweifel an dem Erfolg dieses Versuchs nährt beim Bauträgervertrag die Tatsache, dass der<br />

Besteller während der Bauphase kein Eigentum an Grundstück und Gebäude erhält. Im Grunde<br />

handelt es sich daher bei den vom Besteller im Rahmen der Durchführung eines typischen<br />

Bauträgervertrags erbrachten Zahlungen um Vorleistungen; vgl. da<strong>zu</strong> MESSERSCHMIDT/VOIT/<br />

Wagner, Privates Baurecht, München 2008, Abschnitt E Rn. 52 ff. sowie unten S. 178.<br />

378 Zur Frage, inwieweit daneben auf zivilrechtlicher Ebene das Gebot der Äquivalenz von Leistung<br />

und Gegenleistung <strong>zu</strong> beachten ist, vgl. oben Fn. 332.<br />

379 Vgl. für einen Vorschlag, in Orientierung an den gewerberechtlichen Regelungen der MaBV<br />

zivilrechtliche Regelungen für Bauträgerverträge in das BGB <strong>zu</strong> integrieren, den Diskussionsentwurf<br />

<strong>des</strong> Ausschusses der Bun<strong>des</strong>notarkammer für Schuld- und Liegenschaftsrecht, abrufbar<br />

unter http://www.bnotk.de/Bun<strong>des</strong>notarkammer/Stellungnahmen_Positionspapiere/Bautraegerver<br />

tragsrecht.html.<br />

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