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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

diese Regelung die Zeitpunkte <strong>des</strong> Zahlungsbegehrens gerade nicht dem Ermessen<br />

<strong>des</strong> Bauunternehmers, sondern setzt sie in Abhängigkeit <strong>zu</strong> bestimmten Etappen<br />

<strong>des</strong> Baufortschritts. So wird das Risiko verdeckter Vorleistungen <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

minimiert. Selbst die liberale englische Rechtordnung sieht bei Verträgen, die in den<br />

Anwendungsbereich <strong>des</strong> Housing Grants Act 1996 fallen, <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t für die<br />

gesetzlich geschuldeten Abschlagszahlungen ein genaues Zahlungsschema vor,<br />

das sich am jeweiligen Baufortschritt orientiert.<br />

Namentlich im Hinblick auf Bauträgerverträge ist <strong>zu</strong> konstatieren, dass der<br />

Verbraucher in Frankreich, den Niederlanden und England Zahlungen nach der in<br />

diesen Ländern üblichen Praxis frühestens dann <strong>zu</strong> erbringen hat, wenn ihm das<br />

Baugrundstück bereits übereignet worden ist. In Frankreich beruht diese Lage sogar<br />

auf zwingenden gesetzlichen Vorgaben. In den Niederlanden ist eine solche<br />

Regelung <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t in dem Mustervertrag vorgesehen, der bei nahe<strong>zu</strong> sämtlichen<br />

für Verbraucher durchgeführten Bauträgerprojekten Verwendung findet. Hier<br />

beschreitet Deutschland mit der gewerberechtlichen Lösung der MaBV, die dem<br />

Unternehmer bereits vor Übereignung <strong>des</strong> Grundstücks die Entgegennahme von<br />

Zahlungen gestattet, und der sich daran orientierenden Vertragspraxis einen<br />

Sonderweg, der <strong>zu</strong>nehmend Kritik erfährt. 146<br />

Zum Schutz der Subunternehmer hat Frankreich mit einem speziell ausgestalteten<br />

Direktanspruch gegen den Auftraggeber <strong>des</strong> Hauptunternehmers einen Weg ge­<br />

funden, der im Gegensatz <strong>zu</strong>r schweizerischen Lösung weitreichender Bauhandwerkersicherungshypotheken<br />

das Risiko einer Doppelzahlung für den Auftraggeber<br />

ausschließt. Diese Konstruktion klingt auf den ersten Blick attraktiv, hat sich in der<br />

Praxis jedoch nicht bewährt, weil es offenbar kaum Fälle gibt, in denen die restriktiven<br />

Anforderungen <strong>des</strong> Direktanspruchs vorliegen. In aller Regel scheitert dieser<br />

nämlich daran, dass der Auftraggeber für die vom Subunternehmer erbrachten<br />

Leistungen bereits Zahlungen an den Hauptunternehmer geleistet hat. 147<br />

146<br />

Vgl. die Empfehlung 6 <strong>des</strong> Arbeitskreises V <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages, der <strong>zu</strong>folge das<br />

Vormerkungsmodell <strong>des</strong> deutschen Bauträgervertrags keine ausreichende Sicherheit für den<br />

Besteller darstellt; abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akV-neu.pdf; vgl.<br />

außerdem die Kritik von MESSERSCHMIDT/VOIT/Wagner, Privates Baurecht, München 2008, Abschnitt<br />

E Rn. 50 ff. sowie von Thode, ZNotP 2004, 210.<br />

147<br />

So die Angaben der französischen Lan<strong>des</strong>berichterstatterin Rohlfing-Dijoux auf dem Heidelberger<br />

Arbeitsgruppentreffen im Oktober 2007.<br />

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