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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

Der Schutz <strong>des</strong> Bauunternehmers soll im Übrigen durch das Bauforderungs­<br />

sicherungsgesetz gewährleistet werden. Da <strong>des</strong>sen Regelungen jedoch für un<strong>zu</strong>reichend<br />

erachtet werden, hat der 1. Deutsche Baugerichtstag empfohlen, Modelle<br />

<strong>des</strong> europäischen Auslands <strong>zu</strong>r Sicherung <strong>des</strong> Unternehmers <strong>zu</strong> überprüfen. 341<br />

(4) Wie lang ist die Verjährungsfrist der Werklohnforderung? Wann beginnt<br />

sie <strong>zu</strong> laufen? Durch welche Ereignisse tritt Hemmung oder gar Unterbrechung<br />

<strong>des</strong> Fristablaufs ein?<br />

Die Verjährungsfrist der Werklohnforderung beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre. Die<br />

Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden<br />

Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Entstehungszeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Anspruchs im Sinne dieser Norm ist der Fälligkeitszeitpunkt. 342 Gemäß<br />

§ 641 Abs. 1 BGB wird der Werklohnanspruch mit der Abnahme <strong>des</strong> Werkes<br />

durch den Besteller fällig. Die Erstellung der Schlussrechnung ist nach herrschender<br />

Meinung keine Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng. 343<br />

Anders verhält es sich, wenn Teil B der VOB Vertragsbestandteil geworden ist. In<br />

diesem Fall setzt die Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs neben der Abnahme <strong>des</strong><br />

Werkes stets die Aufstellung einer prüfbaren Schlussrechnung voraus. 344 Der<br />

Besteller ist grundsätzlich sogar erst dann <strong>zu</strong>r Zahlung verpflichtet, wenn er die<br />

Schlussrechnung geprüft hat. 345 Ist das Werk durch den Besteller abgenommen, so<br />

wird der Werklohnanspruch aber unabhängig von der Frage, ob der Besteller die<br />

Rechnungsprüfung abgeschlossen hat, spätestens zwei Monate nach Zugang der<br />

Schlussrechnung fällig. 346<br />

341<br />

Vgl. die <strong>zu</strong>sammenfassenden Thesen <strong>des</strong> Arbeitskreises I <strong>des</strong> 1. Deutschen Baugerichtstages,<br />

abrufbar unter http://www.heimann-partner.com/dbgt/images/akI-neu.pdf.<br />

342<br />

Von KIEDROWSKI/LANSNICKER/MARFURT/von Kiedrowski, Das Mandat in Bausachen, Baden-Baden<br />

2007, Teil 1 Rn. 595; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB-Kommentar, 11. Aufl. Köln 2004, § 199 Rn.<br />

3.<br />

343<br />

Der BGH hat entschieden, dass die Fälligkeit im Sinne <strong>des</strong> Verjährungsrechts keine Rechnung<br />

voraussetzt, BGHZ 79, 176. Ausführlich da<strong>zu</strong> WERNER/PASTOR/Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl.<br />

Köln 2008, Rn. 1368 ff. Allgemein <strong>zu</strong>m Erfordernis einer Rechnung unten S. 172.<br />

344<br />

Vgl. § 16 Nr. 3 VOB/B; s. da<strong>zu</strong> INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied<br />

2007, § 16 Nr. 3, Rn. 8.<br />

345<br />

So weit will bei einem reinen BGB-Vertrag niemand gehen; kritisch aber Kapellmann/Langen,<br />

Einführung in die VOB/B, 16. Aufl. Köln 2007, Rn. 323.<br />

346<br />

Vgl. da<strong>zu</strong> KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT//Messerschmidt, VOB Teile A und B, 2. Aufl. München<br />

2007, § 16 VOB/B Rn. 193.<br />

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