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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

(8) KURZRESÜMEE<br />

Zunächst kann festgehalten werden, dass die deutsche Rechtsordnung mit ihren<br />

Regelungen <strong>zu</strong>r Abnahme innerhalb der hier untersuchten Rechtsordnungen einen<br />

Mittelweg beschreitet. Anders als in England, den Niederlanden und der Schweiz<br />

setzt die Fälligkeit der Restwerklohnforderung neben der Fertigstellung <strong>des</strong> Bauwerks<br />

zwar die Abnahme durch den Auftraggeber voraus. Um die Interessen <strong>des</strong><br />

Bauunternehmers <strong>zu</strong> berücksichtigen, wird diese aber unter bestimmten Umständen<br />

fingiert. Frankreich, wo die Fälligkeit der Werklohnforderung ebenfalls von der Abnahme<br />

<strong>des</strong> Bauwerkes abhängt, kennt demgegenüber keine solche Fiktion. Bei<br />

Verträgen über die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses bedarf die Ab­<br />

nahmeerklärung dort sogar der Schriftform, so dass nicht einmal eine schlüssige<br />

Abnahmeerklärung möglich ist.<br />

Vor dem Hintergrund der hier<strong>zu</strong>lande geführten Diskussion um die Existenz einer<br />

dritten Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Werklohnfälligkeit – der Ausstellung einer prüfbaren<br />

Schlussrechnung – fällt auf, dass ein solches Rechnungserfordernis nur im niederländischen<br />

Zivilgesetzbuch vorgesehen ist. Obwohl der BGH sich mit seiner Ent­<br />

scheidung gegen diese Fälligkeitsvorauset<strong>zu</strong>ng deutlicher Kritik ausgesetzt hat, liegt<br />

er also ganz auf der Linie der Mehrheit der in dieser Studie herangezogenen<br />

Rechtsordnungen. Dieser Vergleich der bloßen Gesetzeslage darf freilich nicht<br />

darüber hinwegtäuschen, dass die Baurechtspraxis aus Praktikabilitätsgründen<br />

anders aussieht.<br />

Im Hinblick auf die geplante Reduzierung <strong>des</strong> Druck<strong>zu</strong>schlags bei der Ausübung<br />

<strong>des</strong> Zurückbehaltungsrechts wegen beobachteter Mängel lässt sich <strong>zu</strong>nächst konstatieren,<br />

dass die Schweiz sich zwischen der aktuellen und der ins Auge gefassten<br />

deutschen Rechtslage bewegt: Nach schweizerischem Recht hat der Auftraggeber<br />

nämlich das Recht, dass Zwei- bis Dreifache der vermutlichen Reparaturkosten<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>halten. Eine interessante Alternative <strong>zu</strong> einer solchen auf konkreten Fest­<br />

stellungen beruhenden Ausübung <strong>des</strong> Zurückbehaltungsrechts findet sich in Frankreich:<br />

Unabhängig von der Höhe der <strong>zu</strong> erwartenden Mangelbeseitigungskosten<br />

kann der Auftraggeber eines Ein- oder Zweifamilienhauses 5% der gesamten<br />

Werklohnforderung im Wege der Hinterlegung <strong>zu</strong>rückhalten, um auf diese Weise<br />

seine Gewährleistungsrechte ab<strong>zu</strong>sichern. Dies erspart dem Auftraggeber das<br />

schwierige Unterfangen, die für eine Mangelbeseitigung benötigten Kosten ein<strong>zu</strong>­<br />

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