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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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3. Gefahrtragung<br />

Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

a. Wie ist die Rechtslage, wenn ein bereits errichtetes Teilwerk vor Fertig­<br />

stellung <strong>des</strong> gesamten Baus durch Umstände zerstört wird, die außerhalb<br />

der Einflusssphäre der Parteien liegen?<br />

¾ Hat der Verbraucher die bereits ausgeführten Leistungen <strong>zu</strong> vergüten (Preisgefahr)?<br />

¾ Hat der Verbraucher einen Anspruch auf Neuerrichtung (Leistungsgefahr)?<br />

In einem schriftlichen Vertrag wird die Frage der Preis- und Leistungsgefahr<br />

geregelt sein:typischerweise durch Klauseln, die bestimmen, wer die Arbeiten<br />

versichern muss. Normalerweise erscheint es sinnvoll, dass der Unternehmer dies<br />

tut, da er Herr der Baustelle ist – obwohl im Falle einer Erweiterung eines bereits<br />

existierenden Gebäu<strong>des</strong> der Verbraucher in aller Regel eine Versicherung für das<br />

Haus abgeschlossen hat. Dann wird davon ausgegangen, dass diese Versicherung<br />

auch die Baurisiken erfasst.<br />

Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss der Unternehmer das Risiko der Kosten<br />

einer Wiedererrichtung tragen, da er den Erfolg (den fertiggestellten Bau) und nicht<br />

die bloße Bemühung schuldet.<br />

b. Genereller gefragt: Wann gehen Preis- und Leistungsgefahr auf den<br />

Verbraucher über? Erst mit Fertigstellung und Akzeptanz <strong>des</strong> Bauwerkes<br />

oder bereits früher?<br />

Siehe Antwort <strong>zu</strong> 3.a. oben.<br />

c. Welche von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Klauseln finden<br />

sich üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>des</strong><br />

Unternehmers in den unter a) und b) angesprochenen Punkten? Sind<br />

diese Klauseln wirksam?<br />

Siehe Antwort <strong>zu</strong> 3.a. oben.<br />

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