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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Deutsche Rechtslage (Huber)<br />

<strong>des</strong> Bestellers. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH soll dem Besteller aber auch in<br />

diesem Rahmen ohne Kündigung <strong>des</strong> Vertrags 415 kein Selbstvornahmerecht <strong>zu</strong>­<br />

stehen. 416<br />

Für die Schaffung eines umfassenden Mangelbeseitigungs- und Selbstvornahme­<br />

rechts während der Bauphase hat sich der Arbeitskreis „Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“<br />

<strong>des</strong> Instituts für Baurecht in Freiburg ausgesprochen. 417<br />

Dieser Vorschlag greift die in der Praxis erhobene Forderung 418 nach einer solchen<br />

Regelung auf, führt aber da<strong>zu</strong>, dass auf der Baustelle möglicherweise ein<br />

Drittunternehmer auftaucht, <strong>des</strong>sen Tätigkeit nicht eingeplant war. Dies kann bei<br />

einer im Übrigen uneingeschränkten Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses<br />

mit dem ursprünglichen Unternehmer Koordinierungsprobleme verursachen. Diese<br />

Gefahr veranlasste den BGH sogar da<strong>zu</strong>, die <strong>zu</strong>vor genannten Regelungen der<br />

VOB/B, die während der Bauphase gerade kein Selbstvornahmerecht <strong>des</strong><br />

Bestellers vorsehen, als interessengerecht ein<strong>zu</strong>stufen. 419<br />

Auch der „Verbraucherzentrale“ Bun<strong>des</strong>verband hat in seiner Stellungnahme <strong>zu</strong>m<br />

Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts eine ausdrückliche Regelung<br />

gefordert, die dem Verbraucher das Recht gibt, bereits während der Herstellung <strong>des</strong><br />

Werkes die unverzügliche Beseitigung von Mängeln <strong>zu</strong> verlangen. 420 Ein Selbstvor­<br />

nahmerecht ohne Vertragskündigung wird dort jedoch nicht gefordert.<br />

415<br />

Gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 VOB/B kann sich die Entziehung <strong>des</strong> Auftrags auch auf einen in sich<br />

abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränken.<br />

416<br />

BGH, NJW-RR 1998, 235; <strong>zu</strong>stimmend KAPELLMANN/MESSERSCHMIDT/Merkens, VOB Teile A und<br />

B, 2. Aufl. München 2007, § 4 VOB/B Rn. 149; kritisch hingegen INGENSTAU/KORBION/Oppler,<br />

VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 4 Nr. 7 VOB/B Rn. 62 ff.<br />

417<br />

Vgl. den baurechtlichen Ergän<strong>zu</strong>ngsentwurf <strong>zu</strong>m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz <strong>des</strong> Arbeitskreises<br />

„Schuldrechtsmodernisierungsgesetz“ <strong>des</strong> Instituts für Baurecht Freiburg e.V., E § 3<br />

Abs. 3, abrufbar unter http://www.ifbf.de/download/arbeitskreis.pdf.<br />

418<br />

Vgl. INGENSTAU/KORBION/Oppler, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 4 Nr. 7 VOB/B<br />

Rn. 62 ff<br />

419<br />

BGH, NJW-RR 1986, 1148.<br />

420<br />

Stellungnahme <strong>zu</strong>m Reformbedarf im Bereich <strong>des</strong> Bauvertragsrechts unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> Verbraucherschutzes vom 15. April 2005, S. 13, abrufbar unter http://www.vzbv.de/media<br />

pics/stellungnahme_bmj_reformbedarf_2005.pdf.<br />

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