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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Deutschland – der Unternehmer das Risiko, dass er mehr Material benötigt oder<br />

mehr bzw. andere, teurere Arbeiten erforderlich sind als ursprünglich geplant. Im<br />

Gegen<strong>zu</strong>g trägt der Auftraggeber das Risiko, dass wider Erwarten weniger Material<br />

oder weniger Arbeitsleistung benötigt werden.<br />

Grundsätzlich besteht auch in England für keine Partei die Möglichkeit, den Vertrag<br />

einseitig <strong>zu</strong> ändern. Etwas anderes gilt allerdings unter den JCT-Standardverträgen.<br />

Hier wird dem Besteller das Recht eingeräumt, die Durchführung von Zusatzarbeiten<br />

<strong>zu</strong> verlangen. Der Unternehmer hat dann seinerseits das Recht, für diese<br />

Zusatzarbeiten eine Zusatzvergütung <strong>zu</strong> verlangen. Die Höhe dieser Zusatzvergütung<br />

wird durch einen neutralen Dritten festgelegt.<br />

(3) FRANKREICH<br />

Auch in Frankreich werden Bauverträge mit Verbrauchern üblicherweise <strong>zu</strong> einem<br />

Pauschalpreis abgeschlossen. 182 Wird bei der anschließenden Vertragsdurchführung<br />

erkennbar, dass im Vergleich <strong>zu</strong>r ursprünglichen Kalkulation <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Baumaterialien oder <strong>zu</strong>sätzliche Arbeiten erforderlich sind, untersagt Art. 1793<br />

C. civ. dem Bauunternehmer ausdrücklich, dafür eine Zusatzvergütung <strong>zu</strong> ver­<br />

langen. Der Unternehmer, dem bei der Preiskalkulation Irrtümer unterlaufen sind,<br />

bleibt also auch in Frankreich an den vereinbarten Festpreis gebunden. Nach<br />

ständiger Rechtsprechung rechtfertigt selbst die Tatsache, dass sich aufwendige<br />

Arbeiten erst nachträglich als unerlässlich herausgestellt haben, keine Preis­<br />

erhöhung. 183 Sogar für den Bauunternehmer unvorhersehbare Umstände gestatten<br />

keine Erhöhung <strong>des</strong> Pauschalpreises. 184<br />

Eine Ausnahme stellt jedoch der Generalübernehmervertrag dar. Hier ist trotz eines<br />

Pauschalpreises eine Vereinbarung <strong>zu</strong>lässig, der <strong>zu</strong>folge unvorhergesehene Ausgaben<br />

<strong>des</strong> Generalunternehmers eine Anpassung <strong>des</strong> Vertragspreises recht­<br />

fertigen. 185 Die Summe der möglichen Nachforderungen ist allerdings der Höhe<br />

nach <strong>zu</strong> begrenzen.<br />

182<br />

„Marché à forfait“.<br />

183<br />

Cour de cassation 3e civ. vom 21. Jan. 1981, RDI 1981, 511 mit Anmerkung Malinvaud/Boubli;<br />

Cour de cassation 3e civ. vom 6. Mai 1998, RDI 1998, 377 mit Anmerkung Boubli.<br />

184<br />

Cour de cassation 3e civ. vom 20. Nov. 2002, RDI 2003, 60 mit Anmerkung Boubli.<br />

185<br />

Vgl. Art. L. 222-3 d) CCH.<br />

85

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