28.02.2013 Aufrufe

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

verzinsen. Es gibt zwar verschiedene Ansätz, um diese Zinspflicht <strong>des</strong> Auftrag­<br />

gebers nicht vor Erhalt einer Schlussrechnung entstehen <strong>zu</strong> lassen. 118 Zwingend<br />

erscheinen all diese Konstruktionen jedoch nicht, und durch höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung ist bisher keiner dieser Versuche abgesichert. Sollte man rechts­<br />

politisch <strong>zu</strong> der Überzeugung gelangen, dass der Besteller vor Erhalt der Schlussrechnung<br />

keinem pauschalisierten Nut<strong>zu</strong>ngsherausgabeanspruch ausgesetzt sein<br />

soll, wäre daher <strong>zu</strong> erwägen, die Norm <strong>des</strong> § 641 Abs. 4 BGB allgemein oder<br />

<strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t für Verbraucherbauverträge <strong>zu</strong> modifizieren.<br />

Ist Teil B der VOB Vertragsbestandteil geworden, so setzt die Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs<br />

die Vorlage einer prüfbaren 119 Schlussrechnung voraus (vgl. § 16<br />

Nr. 3 VOB/B). Trotz dieser erschwerten Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng sieht das Klauselwerk<br />

keinen Anspruch auf Fälligkeitszinsen vor. Statt<strong>des</strong>sen findet sich in § 16 Nr. 5<br />

eine ausführliche Regelung für Ver<strong>zu</strong>gszinsen. Es besteht Einigkeit darüber, dass<br />

diese Zinsregelung abschließend ist und sogar die Regelung <strong>des</strong> § 641 Abs. 4 BGB<br />

über Fälligkeitszinsen verdrängt. 120<br />

(b) England<br />

Im Falle einer Pauschalpreisvereinbarung ist eine nachprüfbare Rechnung nicht<br />

erforderlich. Allein die Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> führte <strong>zu</strong>r Fälligkeit der Werk­<br />

lohnforderung.<br />

(c) Frankreich<br />

Abschlagszahlungen werden in Frankreich ohne prüfbare Rechnung fällig. Der<br />

Unternehmer hat dem Auftraggeber aber einen Situationsbericht (s. da<strong>zu</strong> bereits<br />

oben S. 49) und <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t eine provisorische Zahlungsabrechnung vor<strong>zu</strong>legen, aus<br />

118 Messerschmidt will das Merkmal der in Geld festgesetzten Vergütung ablehnen, solange keine<br />

Schlussrechnung erstellt ist, MESSERSCHMIDT/VOIT/Messerschmidt, Privates Baurecht, München<br />

2008, § 641 BGB Rn. 270; Busche rät dem Besteller, sich vor Erhalt der Schlussrechnung auf<br />

eine Einrede aus § 273 BGB <strong>zu</strong> beufen. Der Besteller habe nämlich seinerseits gegen den<br />

Unternehmer einen Informationsanspruch, der unter anderem auf Mitteilung und Aufschlüsselung<br />

der verbleibenden Werklohnhöhe gerichtet sei, MünchKomm/Busche, 4. Aufl. München 2005,<br />

§ 641 Rn. 8.<br />

119 Dem Auftraggeber ist der Einwand fehlender Prüffähigkeit der Rechnung verwehrt, wenn er<br />

diesen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungserhalt geltend macht; vgl. BGH, NZBau<br />

2006, 783.<br />

120 S. nur INGENSTAU/KORBION/Locher, VOB-Kommentar, 16. Aufl. Neuwied 2007, § 16 Rn. 21 m.w.N.<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!