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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Bei <strong>zu</strong>sätzlichen Arbeiten, die nicht unbedingt erforderlich sind, kommt es auf den<br />

Umfang der Änderungen an. Wenn die Änderungen so wesentlich sind, dass sie <strong>zu</strong><br />

einer Änderung der Geschäftsgrundlage <strong>des</strong> Vertrags führen, nimmt die Rechtsprechung<br />

eine stillschweigende oder ausdrückliche Beendigung <strong>des</strong> Vertrags mit<br />

einer Pauschalpreisvereinbarung an und lässt eine Anpassung <strong>des</strong> Preises nach<br />

den allgemeinen Regeln <strong>des</strong> Werkvertrags <strong>zu</strong>. 514<br />

(2) Wie ist die Rechtslage bei auftraglos erbrachten Mehrleistungen <strong>des</strong> Unternehmers?<br />

Bei auftraglos erbrachten Mehrleistungen <strong>des</strong> Unternehmers gibt es keinen<br />

Vergütungsanspruch. Die Bezahlung von solchen Arbeiten kann nur verlangt<br />

werden, wenn sie durch den Auftraggeber entschieden worden sind. 515<br />

Bei allen Typen von Bauverträgen werden nur <strong>zu</strong>sätzliche Leistungen vergütet,<br />

denen der Auftraggeber vorher schriftlich <strong>zu</strong>gestimmt hat. 516<br />

(3) Welche von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Klauseln finden<br />

sich üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>des</strong><br />

Unternehmers in den unter (1) und (2) angesprochenen Bereichen? Sind<br />

diese Klauseln wirksam?<br />

Die oben geschilderte Rechtslage kann nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

verändert werden, da die entsprechenden Vorschriften zwingend sind.<br />

514<br />

Cass. 3e civ., 8 mars 1995, n° 93-13.659, Bull. civ. III, n°73, RDI 1995, S.749 für die<br />

Nichteinhaltung der ursprünglichen Baupläne und Baubeschreibungen auf Verlangen <strong>des</strong><br />

Auftraggebers;<br />

- Cass. 3e civ., 11 octobre 2000, n°98-21.509, RDI 2001,S.54 für <strong>zu</strong>sätzliche Arbeiten in Höhe von<br />

574 000 FF bei einem Gesamtvolumen in Höhe von 807 000 FF;<br />

- Cass. 3e civ., 20 mars 2002, n°00-17-713, Bull. civ. III, n°72 bei Unterzeichnung von 11<br />

Vertragsabänderungen;<br />

- Cass. 3e civ., 26 juin 2002, Construction -urbanisme, 2002, n° 238 bei einer Erhöhung in Höhe von<br />

20 % der Gebäudefläche, wobei die veränderte Baugenehmigung durch den Auftraggeber<br />

akzeptiert wurde.<br />

515<br />

Cass. 3e civ., 24 janvier 1990, n°88-16.563, Bull. civ. III, n°28, D. 1990, jur.S. 258 note A..<br />

Bénabent.<br />

516<br />

Cass. 3e civ., 21 janvier 1984, RDI 1984, S.412, observations Ph. Malinvaud et B. Boubli; cass.<br />

3e civ., 2 mars 2004, Construction-urbanisme, 2004, n°100.<br />

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