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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Im Extremfall kann der Nachbesserungsanspruch sogar soweit gehen, dass der<br />

Unternehmer das beschädigte Gebäude abreißen und neu erbauen muss. 530<br />

Die Haftung <strong>des</strong> Bauunternehmers umfasst neben den direkten Schäden am<br />

Gebäude oder seinen Bestandteilen auch sogenannte Folgeschäden, wie z.B.<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsausfall. 531<br />

¾ Recht <strong>zu</strong>r selbständigen Mangelbeseitigung (persönlich oder durch Auftragsvergabe<br />

an einen anderen Unternehmer) mit Anspruch auf Kostenerstattung<br />

gegen den Unternehmer (Recht <strong>zu</strong>r Selbstvornahme)<br />

Neben der Naturalrestitution kommt der Kostenersatz für die selbständige Mängelbeseitigung<br />

in Betracht. 532<br />

Im Rahmen der einjährigen Garantie der einwandfreien Fertigstellung kommt<br />

ausschließlich eine Reparatur durch den Unternehmer in Betracht. Der Auftraggeber<br />

muss sich <strong>zu</strong>nächst an den ursprünglichen Bauunternehmer wenden und diesen <strong>zu</strong>r<br />

Reparatur der Schäden oder Mängel auffordern. Erst wenn dieser nach einer<br />

Mahnung und Nachfristset<strong>zu</strong>ng die erforderlichen Arbeiten nicht ausführt, kann sich<br />

der Auftraggeber an einen dritten Unternehmer wenden und Kostenersatz verlangen<br />

(Selbstvornahme).<br />

In den anderen Fällen der Bauunternehmerhaftung nach Art. 1792 C.civ. kommt<br />

sowohl eine Naturalrestitution als auch ein Kostenersatz in Betracht. Obwohl die<br />

Rechtsprechung in der Regel der Naturalrestitution den Vorrang gibt, obliegt dem<br />

jeweiligen Richter die Entscheidung zwischen Naturalrestitution und Kostenersatz.<br />

533 Der Auftraggeber selbst hat kein Wahlrecht zwischen der Naturalrestitution<br />

und der Selbstvornahme, er kann aber die Reparatur durch den<br />

ursprünglichen Bauunternehmer ablehnen, wenn keine ausreichenden Garantien für<br />

die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur bestehen 534 .<br />

530<br />

Cass. 3e civ., 1er avril 1992, n°90-17.685, RGAT 1992, S. 577, note A. d’Hauteville.<br />

531<br />

Cass. 1re civ., 2 mai 1983, RDI 1983, S.458 (für Darlehenszinsen) ; Cass. 1re civ., 2 octobre<br />

2002, n°01-03.720, RDI 2002, S.543; Cass. 3e civ., 15 janvier 2003, n° 00-16.606 und 00­<br />

16.453, RDI 2003, S.190 (für Nut<strong>zu</strong>ngsausfall eines Hotels).<br />

532<br />

„Réparation en équivalent, sous la forme d’une indemnité“.<br />

533<br />

Cass. 3e civ.,18 janvier 1983, RDI 1983, S.458.<br />

534<br />

Cass. 3e civ., 28 septembre 2005, n°04-14.586, RDI 2005, S.548, observations Ph. Malinvaud;<br />

JCP G 2006, II., n° 10010, note C. Noblot.<br />

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