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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Schweiz (Stöckli/Siegenthaler)<br />

(5) In welchem Zeitraum müssen die Mängel auftreten, damit Gewähr­<br />

leistungsansprüche geltend gemacht werden können?<br />

Die Verjährungsfrist von fünf Jahren (Art. 371 Abs. 2 OR), welche die Mängelrechte<br />

beschlägt, ist der Sache nach gleichzeitig eine absolute Verwirkungsfrist. In der<br />

Vertragspraxis ist für die Dichtigkeit von Flachdächern die Vereinbarung einer<br />

längeren Frist (10 Jahre) üblich.<br />

(6) Wie lang sind die Verjährungsfristen der unter (2) und (3) genannten<br />

Ansprüche? Wann beginnen sie <strong>zu</strong> laufen?<br />

Die Frist beträgt bei unbeweglichen Bauwerken fünf Jahre seit der Abnahme<br />

(Art. 371 Abs. 2 OR).<br />

(7) Wer trägt die Beweislast für die mangelhafte Bauausführung und das Verschulden<br />

<strong>des</strong> Unternehmers? Sonderproblem: Mehrere Baubeteiligte.<br />

Der Bauherr hat den Mangel <strong>zu</strong> beweisen, während das Verschulden <strong>des</strong><br />

Unternehmers, das nur für den Mangelfolgeschaden relevant ist, vermutet wird.<br />

Hier mag es Sie interessieren, dass sich in der SIA-Norm 118 hinsichtlich der<br />

Beweislast die folgenden Besonderheiten finden:<br />

„Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt<br />

und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist, so liegt die Beweislast beim<br />

Unternehmer“ (Art. 174 Abs. 32 SIA-Norm 118). Diese Regel, die in den ersten zwei<br />

Jahren nach Abnahme gilt (während der sogenannten Rügefrist) und den Bauherrn<br />

begünstigt, wird nach Ablauf dieser Frist in ihr Gegenteil verkehrt, nämlich: „Wird<br />

streitig, ob ein behaupteter verdeckter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung<br />

darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist, so liegt die Beweislast<br />

beim Bauherrn“ (Art. 179 Abs. 5 SIA-Norm 118).<br />

(8) Konkurrieren deliktische Schadensersatzansprüche frei mit vertraglichen<br />

Gewährleistungsansprüchen? Wie wirkt sich dieses Verhältnis in der<br />

Praxis aus?<br />

Ja, wobei wir der Auffassung sind, dass eine <strong>zu</strong>lässige Freizeichnung von einer<br />

vertraglichen Haftung gemeinhin auch deliktische Ansprüche aus dem gleichen<br />

Ereignis erfasst. Diese Auffassung ist in der Schweiz allerdings umstritten. Die<br />

Anspruchskonkurrenz wirkt sich in der Praxis wenig aus. Bedeutsam wird sie etwa<br />

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