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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

geber wegen der vom Subunternehmer erbrachten Werkleistung hat. Zweitens kann<br />

der Auftraggeber dem Subunternehmer sämtliche Einwendungen entgegenhalten,<br />

die er dem Generalunternehmer entgegenhalten könnte. Leistet der Auftraggeber<br />

unmittelbar an den Subunternehmer, wird er im Verhältnis <strong>zu</strong>m Generalunternehmer<br />

von seiner Geldschuld befreit. Auf diese Weise ist der Auftraggeber effektiv vor<br />

einer Doppelzahlung geschützt.<br />

Zum einen wird auf diese Weise aber die Insolvenzmasse <strong>des</strong> Generalunternehmers<br />

geschmälert. Zum anderen hat sich dieses Instrument in Frankreich bisher<br />

nicht bewährt. In aller Regel läuft der Direktanspruch nämlich leer, weil der Auftraggeber<br />

für die vom Subunternehmer erbrachten Leistungen bereits Zahlungen an<br />

den Hauptunternehmer geleistet hat.<br />

Eine effektivere Lösung findet sich im schweizerischen Recht. Hier hat ein Bauunternehmer<br />

gegen den Eigentümer <strong>des</strong> Baugrundstücks selbst dann einen Anspruch<br />

auf Einräumung einer Sicherungshypothek, wenn er selbst nur Subunter­<br />

nehmer <strong>des</strong> Generalunternehmers ist und mit dem Eigentümer <strong>des</strong> Baugrundstücks<br />

gar keinen Werkvertrag geschlossen hat. Diese Regelung schützt zwar Subunter­<br />

nehmer in recht effektiver Weise, führt aber <strong>zu</strong> dem Problem, dass der Bauherr im<br />

Falle der Insolvenz <strong>des</strong> Generalunternehmers möglicherweise für eine Leistung<br />

doppelt zahlen muss.<br />

Die schweizerische Lösung kann für einen Verbraucher im Extremfall den<br />

finanziellen Ruin bedeuten und ist daher ab<strong>zu</strong>lehnen. Sie wird auch in der Schweiz<br />

seit Langem heftig kritisiert. Die französische Regelung ist in ihren insolvenzrecht­<br />

lichen Implikationen wohl hinnehmbar und im Übrigen ohnehin ungefährlich – wahrscheinlich<br />

aber auch ineffektiv. Darüber hinaus durchbricht sie den die deutsche<br />

Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse.<br />

Mit einem Direktanspruch <strong>des</strong> Subunternehmers gegen den Auftraggeber <strong>des</strong><br />

Hauptunternehmers würde eine Versionsklage in das BGB integriert, die der histori­<br />

sche Gesetzgeber bewusst abgelehnt hat. 287 Sollte sich der Gesetzgeber dennoch<br />

da<strong>zu</strong> entschließen, eine solche Regelung in Deutschland ein<strong>zu</strong>führen, sollte ihre an­<br />

287 Mugdan, Die gesamten Materialien <strong>zu</strong>m BGB, Bd. II, S. 487. Die Rechtsprechung lehnt selbst im<br />

Rahmen ihrer großzügigen GoA-Rechtsprechung einen Direktanspruch <strong>des</strong> Subunternehmers<br />

gem. §§ 677 ff. BGB ab; vgl. bspw. BGH NJW-RR 2004, 81: „Jedoch kommt in solchen Fällen<br />

eine Inanspruchnahme <strong>des</strong> Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf<br />

einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten <strong>des</strong><br />

Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt.“.<br />

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