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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

Im Übrigen gibt es Modellgeschäftsbedingungen für spezielle Bauversicherungsverträge<br />

bezüglich der vertraglich umfassten Garantien. Die Modellgeschäftsbedingungen<br />

entsprechen hier den gesetzlich geforderten Min<strong>des</strong>tgarantien. 463<br />

Hinweis: Fragen 2 bis 4 sind nur <strong>zu</strong> bearbeiten, wenn Sie Frage 1 bejaht haben.<br />

2. Finden diese Musterverträge bzw. Modell-AGB in der Praxis Anwendung?<br />

Ihre Anwendung ist nicht zwingend, aber die meisten Bauverträge berufen sich<br />

entweder ausdrücklich auf diese Bedingungen oder nehmen die Bedingungen als<br />

Modell für den Vertragstext. Im Falle <strong>des</strong> Schweigens <strong>des</strong> Vertrags verlangen einige<br />

Lehrmeinungen sogar die gewohnheitsrechtliche Anwendung dieser Generalklauseln.<br />

464 Die Rechtsprechung lehnt ihre Anwendung dagegen ab, wenn der Vertrag<br />

keinen ausdrücklichen Be<strong>zu</strong>g auf die Modellgeschäftsbedingungen enthält 465<br />

3. Müssen die Modell-AGB, um Wirkung <strong>zu</strong> entfalten, dem Verbraucher bei<br />

Vertragsschluss in toto vorgelegt werden, oder ist eine Einbeziehung<br />

bestimmter Klauseln durch bloßen Hinweis auf deren Existenz möglich?<br />

Die Einbeziehung ist durch bloßen Hinweis auf deren Existenz möglich.<br />

4. Unterliegen diese Musterverträge bzw. Modell-AGB einer Inhaltskontrolle<br />

nach dem Gesetz, das die Klauselrichtlinie (Richtlinie EG 93/13) umsetzt?<br />

¾ Wenn ja: In welchen Punkten bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit der<br />

Musterklauseln?<br />

Im Prinzip unterliegen die Modell-AGB einer Inhaltskontrolle nach dem Code de la<br />

consommation. Die Modell-AGB wurden jedoch kontrolliert und durch eine Ver­<br />

ordnung genehmigt.<br />

Soweit andere AGB als die Modell-AGB verwendet werden, was grundsätzlich<br />

möglich ist, unterliegen diese einer allgemeinen Inhaltskontrolle. Die<br />

Klauselkontrolle mit Wertungsmöglichkeit nach Art. L.132-1 du Code de la<br />

463<br />

Art. a 243-1 Code <strong>des</strong> assurances Annexe I et II.<br />

464<br />

Roger Saint-Alary, Corinne Saint-Alary-Houin, Droit de la construction, 8eme édition 2006,<br />

Mementos Dalloz, p.153.<br />

465<br />

Cass. 3e civ,. 20 décembre 1978, D. 1979, IR, S.187.<br />

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