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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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Comparative Study on Private Construction Law<br />

UK Report (Austen-Baker)<br />

b. Schutz <strong>des</strong> Verbrauchers vor Zahlung ohne Gegenleistung<br />

(1) Setzt die Fälligkeit <strong>des</strong> Werklohnanspruchs bzw. der Abschlagszahlungs­<br />

ansprüche voraus, dass der Verbraucher die Akzeptanz <strong>des</strong> fertig<br />

gestellten Bauwerks bzw. Bauwerkteils in irgendeiner Weise <strong>zu</strong>m Ausdruck<br />

bringt (Abnahme oder ein funktionsäquivalenter Akt)?<br />

Falls dies der Fall ist:<br />

¾ Kann die erforderliche Akzeptanz nur in ausdrücklicher Form oder auch<br />

durch schlüssiges Verhalten erklärt werden?<br />

¾ Sieht das Gesetz oder die Rechtsprechung in bestimmten Fällen eine Fiktion<br />

dieser Akzeptanz vor?<br />

¾ In welchen Fällen kann die Akzeptanz <strong>des</strong> Bauwerks verweigert oder<br />

<strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t unter Vorbehalt erklärt werden (bspw. bei Mängeln)? Was sind die<br />

Rechtsfolgen einer solchen eingeschränkten Akzeptanz?<br />

¾ Muss <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Akzeptanz ein Vorbehalt erklärt werden, damit eine<br />

etwaig verwirkte Vertragsstrafe weiterhin eingefordert werden kann? Wenn<br />

ja: Gilt dies auch im Falle einer Akzeptanzfiktion?<br />

Dies hängt gänzlich von den zwischen Besteller und Unternehmer vereinbarten<br />

Bedingungen ab. In Verträgen, bei denen ein Architekt, ein Sachverständiger oder<br />

ein Projektleiter eingebunden ist, wird sich meist eine Bestimmung finden, dass die<br />

Vergütung fällig wird, sobald der „Experte“ - der in diesen Situationen als<br />

unabhängiger Gutachter und nicht als Vertreter <strong>des</strong> Bestellers auftritt – die Arbeiten<br />

bescheinigt hat.<br />

Die Bescheinigung der Fertigstellung ist somit eine Berufspflicht <strong>des</strong> Gutachters und<br />

steht nicht im Ermessen <strong>des</strong> Bestellers. Die Vertragsbestimmungen sind entscheidend.<br />

Falls es keine ausdrückliche Fälligkeitsbestimmung gibt, ist die<br />

Vergütung <strong>zu</strong> entrichten, wenn die Arbeiten fertiggestellt und ordnungsgemäß in<br />

Rechnung gestellt wurden, oder abweichend davon in Übereinstimmung mit einer<br />

vom Gericht festgestellten konkludent geschlossenen Vereinbarung oder einem<br />

gerichtlich anerkannten Handelsbrauch .<br />

Wenn der Vertrag die Ausstellung einer Fertigstellungsbescheinigung nicht vorsieht,<br />

würde die Frage, ob das Werk vollendet ist, im Streitfall von einem Gericht oder<br />

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