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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

Das strenge Erfordernis der soeben beschriebenen Garantie wird teilweise heftig<br />

kritisiert, weil es kleinen und mittelständischen Bauunternehmen bisweilen sehr<br />

schwer fällt, die erforderliche Garantie <strong>zu</strong> beschaffen. In jedem Fall ist die Beibringung<br />

einer solchen Garantie für kleine Unternehmen deutlich teurer als für<br />

große Bauunternehmen. Dieser Kritik wird entgegengehalten, dass es im Grunde<br />

doch der beste Verbraucherschutz sei, wenn auf diese Weise nicht ausreichend<br />

solide Unternehmen vom Markt ausgeschlossen würden. 164<br />

Bei Bauträgerverträgen ist der Unternehmer ebenfalls verpflichtet, eine Garantie<br />

bei<strong>zu</strong>bringen. 165 Gem. Art. L. 261-11 CCH hat er dabei die Wahl zwischen einer<br />

Fertigstellungs- 166 und eine Rückzahlungsgarantie. 167 Anders als bei Verträgen über<br />

die Errichtung von Ein- oder Zweifamilienhäusern ist Gegenstand dieser Fertig­<br />

stellungsgarantie aber lediglich der Ersatz der Kosten, die für die Fertigstellung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> auf<strong>zu</strong>wenden sind. 168 Der Garantiefall tritt ein, wenn der Unternehmer<br />

zahlungsunfähig ist oder nicht mehr über die <strong>zu</strong>r Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> erforderlichen<br />

Mittel verfügt. 169 Nach Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> kann der Auftrag­<br />

geber auch hier keine Ansprüche mehr aus dem Garantievertrag geltend machen.<br />

Wird die Rückzahlungsgarantie gewählt, hat der Auftraggeber im Garantiefall<br />

lediglich Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Bei dieser<br />

Garantie tritt der Garantiefall dann ein, wenn der Bauvertrag aufgehoben wird, weil<br />

der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, das Gebäude fertig<strong>zu</strong>stellen.<br />

In drei Fällen ist der Unternehmer von jeglicher Pflicht, eine Garantie bei<strong>zu</strong>bringen,<br />

befreit. 170 Ein bemerkenswerter Fall betrifft typische Bauträgermodelle: Wenn Gegenstand<br />

<strong>des</strong> Bauvertrages ein Wohnhaus ist, das <strong>zu</strong> einem Komplex von min<strong>des</strong>tens<br />

20 Häusern gehört, und bereits die Fundamente sowie die Anschlüsse an<br />

Wasser, Gas und Strom fertiggestellt sind, ist der Unternehmer von der Beibringung<br />

164<br />

Vgl. <strong>zu</strong> alledem Tomasin in MALINVAUD, Droit de la construction, Dalloz 2007/2008, n°223.60,<br />

S.285.<br />

165<br />

„Garantie de bonne fin“.<br />

166<br />

„Garantie d’achèvement“.<br />

167<br />

„Garantie de remboursement“.<br />

168<br />

„Garantie extrinsèque“ gem. Art. R. 261-17 CCH.<br />

169<br />

Cour de cassation 3e civ. vom 4. Jan. 1977, Bull. civ. III, n°4.<br />

170<br />

Vgl. Art. R. 261-18 und R. 261-19 CCH.<br />

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