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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

sogar soweit gehen, dass der Unternehmer das beschädigte Gebäude abreißen und<br />

neu erbauen muss. 542<br />

(2) Falls der Unternehmer einen Mangel beseitigt, der sich erst einige Zeit<br />

nach Akzeptanz <strong>des</strong> Bauwerks gezeigt hat: Schuldet der Verbraucher<br />

einen Vorteilsausgleich „Neu für Alt“ oder ein funktionales Äquivalent?<br />

Der Cour de cassation hat in früherer Rechtsprechung sowohl bei der<br />

bauvertragsrechtlichen Gewährleistung als auch bei deliktischen Ansprüchen bei<br />

der Berechnung <strong>des</strong> Erstattungsanspruchs einen Ab<strong>zu</strong>g entsprechend einem<br />

Alterskoeffizienten <strong>des</strong> betreffenden Gebäu<strong>des</strong> <strong>zu</strong>gelassen. 543<br />

Diese Rechtsprechung wird zwar noch von einigen Gerichten angewendet, wurde<br />

jedoch vom Cour de cassation seit langem eindeutig verworfen. Nach der<br />

Argumentation <strong>des</strong> obersten Gerichts führe der Ab<strong>zu</strong>g da<strong>zu</strong>, dass der<br />

Anspruchsinhaber nicht die Situation wiederhergestellt bekomme, die bestehen<br />

würde, wenn das schädigende Ereignis nicht vorgefallen wäre. Das Opfer würde<br />

daher ungerechtfertigt eine <strong>zu</strong>sätzliche Ausgabe tragen, die durch das Verschulden<br />

eines Dritten erforderlich geworden ist. 544 Zwar wird das Opfer ohne den Ab<strong>zu</strong>g<br />

bereichert, jedoch nicht ohne Grund, da der Grund in der Verpflichtung <strong>des</strong><br />

Schädigers liegt, den Schaden vollständig aus<strong>zu</strong>gleichen.<br />

Für den Fall, dass der Unternehmer den Mangel selbst beseitigt, hat die<br />

Rechtsprechung niemals dem Unternehmer einen Anspruch auf Vorteilsausgleich<br />

<strong>zu</strong>erkannt.<br />

Ein Ab<strong>zu</strong>g bei der Berechnung <strong>des</strong> Schadensersatzes kann jedoch in dem Fall <strong>des</strong><br />

Unterlassens ordnungsgemäßer Unterhaltung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> erfolgen, wenn dieses<br />

<strong>zu</strong> einer Verschlechterung <strong>des</strong> Schadens geführt hat. 545<br />

¾ Wenn ja: Hat der Verbraucher dafür auf Verlangen <strong>des</strong> Unternehmers vor<br />

Beginn der Nachbesserungsarbeiten Sicherheit <strong>zu</strong> leisten?<br />

542<br />

Cass. 3e civ., 1er avril 1992, n°90-17.685, RGAT 1992, S. 577, note A. d’Hauteville.<br />

543<br />

Cass. com., 7 octobre 1947, D.1948, S.55; Cass. 2e civ., 1er avril 1963, D. 1963, S.454, note H.<br />

Molinier; JPC G 1963, II, n°13408, note P. Esmein.<br />

544<br />

Cass. 2e civ., 16 décembre1970, Bull. civ. II, n°346; RTD civ. 1971, S.660, Observations G.<br />

Durry.<br />

545<br />

Cass. 2e civ., 31 mars 1989, Responsabilité civile et assurances 1989, comm. n° 258; P.<br />

Jourdain, La réparation <strong>des</strong> dommages immobiliers et l’enrichissement de la victime, RDI 1995,<br />

S.51.<br />

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