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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

der Bauunternehmer die Übereignung <strong>des</strong> Grundstücks verweigern, vom Vertrag<br />

<strong>zu</strong>rücktreten und es anderweitig veräußern.<br />

Ein Sicherungsbedürfnis besteht hingegen bei den Bauunternehmern, die andere<br />

Bauverträge abschließen. Es ist eher nicht davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass die Wertungen<br />

<strong>des</strong> § 358 Abs. 3 S. 3 BGB auch in diesem Bereich <strong>zu</strong> berücksichtigen wären.<br />

Daher erscheint es hier nicht aus systematischen Gründen ausgeschlossen, die<br />

finanzierenden Banken <strong>zu</strong>r Direktzahlung an den Bauunternehmer <strong>zu</strong> verpflichten.<br />

Entscheidend gegen eine solche Konstruktion spricht aber, dass ein solcher hoheitlicher<br />

Eingriff in die Bankentätigkeit nicht erforderlich ist, um die Bauunternehmer<br />

ab<strong>zu</strong>sichern. In aller Regel sollten Bauunternehmen in der Lage sein, entsprechende<br />

Vereinbarungen mit ihrem Auftraggeber ab<strong>zu</strong>schließen, wenn ein solches Bedürfnis<br />

besteht. Jedenfalls aber würde es ausreichen, § 648a BGB – mit leichten<br />

Modifikationen – auch auf die derzeit in § 648a Abs. 6 Nr. 1 BGB genannten<br />

Verträge an<strong>zu</strong>wenden. 284 Eine solche Ausdehnung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs von<br />

§ 648a BGB würde die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, wenn den<br />

Verbrauchern gestattet würde, dem Sicherungsbegehren <strong>des</strong> Unternehmers durch<br />

die Abtretung ihrer Darlehensauszahlungsansprüche <strong>zu</strong> entsprechen. Es erscheint<br />

unter Berücksichtigung der Sicherungsinteressen <strong>des</strong> Bauunternehmers einem Ver­<br />

braucher durchaus <strong>zu</strong>mutbar, dass die Darlehensvaluta von der finanzierenden<br />

Bank unmittelbar an den Bauunternehmer ausgekehrt wird, solange die Auszahlung<br />

von einer Genehmigung <strong>des</strong> Verbrauchers abhängt. Eine entsprechende Ergän<strong>zu</strong>ng<br />

von § 648a BGB erscheint daher überlegenswert.<br />

Diese modifizierende Erweiterung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs von § 648a BGB bietet<br />

im Vergleich <strong>zu</strong> einer gesetzlichen Verpflichtung der Banken, die Darlehensvaluta<br />

unmittelbar an den Bauunternehmer aus<strong>zu</strong>kehren, den Vorteil, den Bauvertragsparteien<br />

die Möglichkeit <strong>zu</strong> belassen, andere Regelungen <strong>zu</strong> treffen.<br />

7. Obergrenzen für Abschlagszahlungen<br />

Da die Werklohnforderung erst mit Abnahme <strong>des</strong> fertiggestellten Werkes fällig wird,<br />

ist der Unternehmer nach Werkvertragsrecht – <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t wirtschaftlich – vor­<br />

284<br />

Für einen Einschluss von Bauträgerverträgen besteht hingegen aus den genannten Gründen kein<br />

Bedürfnis.<br />

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