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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

wird, und ohne dass der Auftraggeber die erforderlichen Mittel vorfinanzieren muss.<br />

Es werden allerdings nur Schäden umfasst, die in den Anwendungsbereich der<br />

Zehnjahresgarantie fallen, d.h. die entweder die Standfestigkeit <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

beeinträchtigen oder die wesentliche Bestandteile <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> betreffen, so dass<br />

dieses nicht mehr <strong>zu</strong> seiner vertragsgemäßen Nut<strong>zu</strong>ng geeignet ist. Der Schaden<br />

muss daher von einer gewissen Schwere sein. 507 Es fallen sowohl offene als auch<br />

versteckte Mängel unter die Garantie soweit sie die erforderliche Schwere<br />

aufweisen.<br />

Nur Schäden am Gebäude werden von der Versicherung übernommen. Es werden<br />

dagegen keine immateriellen oder indirekten Schäden (z.B. Nut<strong>zu</strong>ngsausfall)<br />

ersetzt. 508<br />

Ausnahmsweise werden auch Schäden übernommen, die vor der Abnahme <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> entstanden sind, wenn der Vertrag aufgrund der Nichterfüllung der<br />

Pflichten durch den Unternehmer gekündigt wurde.<br />

Anschließend tritt die Versicherung in die Ansprüche <strong>des</strong> Auftraggebers gegen die<br />

Bauunternehmer ein und kann im Wege eines Regressanspruchs den Schaden von<br />

dem verantwortlichen Bauunternehmer ersetzt verlangen.<br />

Der Bauunternehmer hat seinerseits nach Art. L. 242-1 und L.242-2 C.assur. eine<br />

Haftpflichtversicherung 509 nach<strong>zu</strong>weisen, die bei allen Schäden, die unter die<br />

zehnjährige Gewährleistung fallen, eingreift. Diese Versicherungspflicht trifft<br />

sämtliche Unternehmer, die nach Art. 1792-1 C.civ. der 10jährigen Gewährleistung<br />

unterfallen, also auch die Verkäufer der von ihnen errichteten Gebäude. Die<br />

Pflichtversicherung besteht aber nicht für die zweijährige Garantie und die<br />

Fertigstellungsgarantie. Diese können Gegenstand einer freiwilligen Versicherung<br />

sein.<br />

Die Versicherungspflicht <strong>des</strong> Bauherrn besteht ebenfalls nur für die Errichtung von<br />

Gebäuden. Für Renovierungsarbeiten und andere Bauarbeiten greift die Pflicht<br />

nicht.<br />

507<br />

Cass. 3e civ., 28 février 1996, n° 94-14.220, RGDA 1996,S.688 observations J.-P. Karila<br />

508<br />

Cass. 3e civ., 3 juillet 1996, n°94-17.708, RDI 1996, S.591; Cass. 1re civ., 13 mai 1997, n° 95­<br />

11.793, RDI 1997, S.604, observations G. Leguay<br />

509<br />

„Assurance de responsabilité décennale“.<br />

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