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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Abschlussbericht<br />

häufig erforderlichen teuren Sachverständigengutachten werden freilich auch nicht<br />

durch die genaue Bestimmung <strong>des</strong> vertraglichen Pflichtenprogramms entbehrlich.<br />

Aber auch in diesem Punkt ist sowohl die niederländische als auch die französische<br />

Baurechtspraxis deutlich auftraggeberfreundlicher als die deutsche Rechtsordnung.<br />

Da Ausgangspunkt der französischen Gewährleistungsansprüche ein Schaden am<br />

Bauwerk ist, hat der Auftraggeber in Frankreich nämlich lediglich das äußere<br />

Erscheinungsbild „Schaden“ dar<strong>zu</strong>legen und <strong>zu</strong> beweisen. Ob der <strong>zu</strong>m Zeitpunkt<br />

der Klage bestehende Schaden tatsächlich auf eine mangelhafte Bausausführung<br />

<strong>zu</strong>rückgeht, hat der Auftraggeber nicht näher dar<strong>zu</strong>tun. Vielmehr ist es Sache <strong>des</strong><br />

Bauunternehmers dar<strong>zu</strong>legen und <strong>zu</strong> beweisen, dass der Schaden auf höhere<br />

Gewalt, Dritt- oder Bestellerverschulden <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen ist. Im Ergebnis läuft dies<br />

für die Frage der Existenz eines Baumangels im Zeitpunkt <strong>des</strong> Gefahrübergangs auf<br />

eine Beweislastumkehr hinaus, wie sie in Deutschland für einen Zeitraum von zwei<br />

Jahren nach Abnahme vorgeschlagen wird, oder geht sogar noch darüber hinaus.<br />

Von einer solchen Beweislastumkehr profitieren seit Längerem auch schon die<br />

niederländischen Auftraggeber, <strong>zu</strong> deren Gunsten eine GIW-Garantie abgeschlos­<br />

sen wird. Dies ist in der weit überwiegenden Anzahl von Verbraucherbauverträgen<br />

der Fall.<br />

Die Gewährleistungsfristen sind sogar in sämtlichen anderen untersuchten Rechtsordnungen<br />

deutlich auftraggeberfreundlicher ausgestaltet als in Deutschland. Für<br />

schwere Baumängel gilt hier fast durchgehend eine Frist von min<strong>des</strong>tens 10 Jahren,<br />

in bestimmten Rechtsordnungen sogar bis <strong>zu</strong> 30 Jahren. 235 Die Gefahr von Rechts­<br />

streitigkeiten, wie sie die deutsche Rechtsprechung <strong>zu</strong>r Verlängerung der Gewährleistungsfrist<br />

im Falle eines Organisationsverschuldens <strong>des</strong> Bestellers auslöst, wird<br />

durch die klaren gesetzlichen Regelungen in den ausländischen Rechtsordnungen<br />

reduziert.<br />

Um andererseits auch den Interessen der Bauunternehmer angemessen Rechnung<br />

<strong>zu</strong> tragen, statuieren einige Länder Mängelrügeobliegenheiten. Besonders originell<br />

ist die niederländische Konstruktion, dem Auftraggeber nicht nur eine solche Rügeobliegenheit<br />

auf<strong>zu</strong>bürden, sondern außerdem die wegen <strong>des</strong> gerügten Mangels<br />

bestehenden Ansprüche innerhalb von zwei Jahren nach erfolgter Rüge verjähren<br />

235 In der Schweiz beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwar nur fünf Jahre; für schwere Baumängel<br />

ist in der Praxis aber die privatautonome Verlängerung dieser Frist auf 10 Jahre üblich.<br />

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