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Rechtsvergleichende Untersuchung zu Kernfragen des ... - BMELV

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<strong>Rechtsvergleichende</strong> <strong>Untersuchung</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kernfragen</strong> <strong>des</strong> Privaten Bauvertragsrechts<br />

Länderbericht Frankreich (Rohlfing-Dijoux)<br />

bis 1831-5 C.civ.) betrifft alle Generalübernehmerverträge, während die zweite<br />

Gruppe der Art. L.222-1 bis L.222-7 CCH nur den besonders geschützten Bereich<br />

<strong>des</strong> Baus von Wohngebäuden oder gemischten Gebäuden <strong>zu</strong>r Wohn- und<br />

beruflichen Nut<strong>zu</strong>ng betrifft.<br />

2. Sind die genannten Regelungen dispositiver oder zwingender Natur?<br />

Die Haftungsvorschriften und anderen Schutzvorschriften <strong>zu</strong>gunsten <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

sind zwingender Natur.<br />

Sämtliche Vorschriften über den Bauvertrag eines Ein- oder Zweifamilienhauses<br />

gehören nach Art. L. 230-1 CCH <strong>zu</strong>m „ordre public“.<br />

II. Staatlicher Verbraucherschutz<br />

1. Sieht das Rechtssystem Ihres Lan<strong>des</strong> im Bereich <strong>des</strong> privaten Baurechts<br />

Sonderregelungen für Bauverträge vor, die zwischen einem Unternehmer<br />

und einem Verbraucher geschlossen werden (Verbraucherbauverträge)?<br />

¾ Wenn ja: Welche? Eine Auflistung der Regelungen ist an dieser Stelle<br />

ausreichend.<br />

¾ Wie genau ist der persönliche und sachliche Anwendungsbereich dieser<br />

Normen bestimmt?<br />

Hinweis: Falls es in Ihrem Land kein spezielles Bauvertragsrecht gibt, sind hier<br />

spezielle Verbraucherschutznormen in dem Regelungsbereich von Interesse, dem<br />

der Bauvertrag unterfällt.<br />

Die genannten speziellen Verträge, die die Erstellung von Ein- oder Zweifamilienhäusern<br />

nach den Art. L.231-1 ff. und Art. L.232-1 ff. CCH betreffen, sehen<br />

einen besonderen Schutz der Auftraggeber vor. Diese Vorschriften wurden durch<br />

das Gesetz Nr. 90-1129 vom 19. Dezember 1990 in den Code de la construction et<br />

de l’habitation eingeführt, um den Schutz <strong>des</strong> Erwerbers von Wohnraum durch<br />

besondere Garantien <strong>zu</strong> verstärken.<br />

Bei diesem Schutz handelt es sich allerdings nicht ausdrücklich um<br />

Verbraucherschutz im engeren Sinn, sondern um den Schutz <strong>des</strong> nicht<br />

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